§ 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG, der die Verlängerung der Ladenöffnungszeit aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen ermöglicht, ist keine Vorgabe zu den Gründen zu entnehmen, warum die Veranstaltungen durchgeführt werden. Vielmehr stellt die Vorschrift alleine auf die Tatsache einer hinreichend besucherattraktiven Veranstaltung ab.
Aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen darf während der allgemeinen Ladenschlußzeiten eine Öffnung von Verkaufsstellen sowohl an Sonn- und Feiertagen gemäß § 14 Abs. 1 LadSchlG als auch an den vorausgehenden Sonnabenden gemäß § 16 Abs. 1 LadSchlG freigegeben werden.
Die besondere Schließungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG für die Ladeninhaber, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Verkaufsstelle am Sonntag zu öffnen, kann nicht durch Rechtsverordnung aufgehoben werden.
Urteil des 1. Senats vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 1 CN 1.98 -
I. OVG Koblenz vom 29.04.1998 - Az.: OVG 11 C 10270/97 -