1. Zur Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens durch den Kreistag.
2. Ein Bürgerbegehren, das sich auf eine Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes eines Kreises durch Ersetzung einer thermischen Abfallbehandlung durch eine biologisch-mechanische Abfallbehandlung richtet, ist nach § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO NRW unzulässig.
3. Ein derartiges Bürgerbegehren ist zudem nach § 23 Abs. 5 Nr. 8 KrO NRW unzulässig, wenn es im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Festsetzungen eines für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplans widerspricht.