Eine allgemeine Versorgung im Sinne des § 1 KWKG liegt auch dann vor, wenn KWK-Strom von dem Erzeuger in das vorgelagerte Netz eingespeist wird und dieses grundsätzlich für jeden Abnehmer offen ist (allgemeine mittelbare Versorgung).
Ein Anspruch auf Belastungsausgleich gegen den vorgelagerten Netzbetreiber scheidet aus, wenn der nachgelagerte Netzbetreiber seinerseits nicht (mehr) zur Zahlung eines Belastungsausgleiches verpflichtet ist.
Dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unterfallen nur solche Energieversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher aufgrund allgemeiner Bedingungen und Tarife liefern (§ 10 EnWG).