1. Die Frage, ob der Beamtenbewerber wegen einer Tätigkeit für das frühere MfS bestehende Eignungszweifel ausgeräumt hat, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
2. Bei erheblichem Zeitablauf seit Beendigung der MfS-Tätigkeit kann diese nur in besonders gravierenden Fällen für mangelnde Eignung herangezogen werden.