Die Auskunfts- und Vorlagepflicht eines in unerlaubte Finanzdienstleistungen einbezogenen Unternehmens unterliegt den Grenzen des Übermaßverbots. Die Behörde kann daher nur die Vorlage solcher Unterlagen verlangen, die die unerlaubten Geschäfte betreffen.
Das Eindringen der Behörde in einen Geschäftsbereich, dessen Verbindung zu unerlaubten Finanzdienstleistungen ungewiss ist, setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verbindung bestehen.
Der geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts übt im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG die Finanzportfolioverwaltung aus, wenn die Gesellschaft von den eigens dazu beigetretenen Gesellschaftern Anlagebeträge über eine Treuhandgesellschaft entgegennimmt, diese in Finanzinstrumenten anlegt und vom Monatsgewinn 40 v.H. erhält. Dies gilt auch dann, wenn sich der geschäftsführende Gesellschafter sog. Trader (Handelsdisponenten) bedient, sich aber wesentliche Entscheidungen über die Anlage vorbehalten hat.