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JuraForum.deUrteileVorschriftenKKWG§ 25 KWG 

Entscheidungen zu "§ 25 KWG"

Übersicht

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 1851/07 vom 08.05.2008

1. Für Mitglieder der Wahlorgane bei Kommunalwahlen - hier entschieden für einen ehemaligen Bürgermeister als Wahlleiter - bestehen, auch im Wahlkampf, keine über die in § 6a Abs. 1 KWG geregelten Pflichten in engem Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit hinausgehenden Beschränkungen ihrer Meinungsäußerungsfreiheit.

2. Es bleibt offen, in welchem Umfang gemäß § 25 Abs. 2 KWG geltend gemachte Wahlanfechtungsgründe schon im Einspruchsverfahren substantiiert werden müssen. Ist der in § 73 Abs. 1 S. 2 KWO vorgesehene Hinweis auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 25 KWG unterblieben, sind Einspruchsführer nicht gehindert, mögliche Anfechtungsgründe noch im gerichtlichen Wahlprüfungsverfahren nachzuschieben und zu substantiieren.

3. Nach der Änderung der Wahlfehlerdefinition in §§ 26 Abs. 1 Nr. 2, 50 Nr. 2 KWG können parteiergreifende Meinungsäußerungen kommunaler Wahlbeamter - hier: eines früheren Bürgermeisters -, selbst wenn sie in amtlicher Funktion erfolgt sind, nur noch dann als ergebnisrelevante Wahlfehler zur Anordnung einer Wiederholungswahl führen, wenn dadurch in mehr als unerheblichem Maße auf den Wählerwillen eingewirkt und dadurch unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Wahlergebnis entscheidend beeinflusst worden ist.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TG 1169/04 vom 25.06.2004

Trotz des im Bezug auf die Durchführung eines Bürgerentscheids in § 54 KWG geregelten Ausschlusses der §§ 25 bis 27 KWG können Unterzeichner und Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ungültigerklärung eines Bürgerentscheids angreifen. Dies setzt jedoch voraus, dass Unterzeichner und Vertrauenspersonen durch Unregelmäßigkeiten bei der Abstimmung oder durch eine falsche Stimmenauszählung in ihren Rechten verletzt sein können.

Das von Amtsträgern in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen zu beachtende Neutralitätsgebot gilt wegen der in § 8b Abs. 5 HGO getroffenen Regelung bei der Durchführung eines Bürgerentscheids nicht (wie Hess.VGH, Beschluss vom 15. November 1994 - 6 TG 3125/94 - Seiten 2 und 3 des amtlichen Umdrucks).

Allerdings muss die Gemeinde bei der nach § 8b Abs. 5 HGO vorzunehmenden Information der Bürger das Gebot der Sachlichkeit beachten.

Steht im einstweiligen Anordnungsverfahren in Bezug auf Sachangaben des Antragstellers und der Antragsgegnerin Aussage gegen Aussage, ohne dass sich die sachlichen Meinungsverschiedenheiten mit der im gerichtlichen Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung klären lassen, fehlt es auf Seiten des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Sachangaben an der Glaubhaftmachung.

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