1. Eine Gemeinde kann Mitglied einer Eigentümergemeinschaft sein, um in der Anlage eine gemeindliche Einrichtung zu betreiben (hier: Multifunktionshalle).
2. Ist eine Gemeinde Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, kann die Eigentümerversammlung den Verwalter nicht mit der Erhebung einer Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan dieser Gemeinde beauftragen.
3. Ein Gewerbetreibender hat im Rahmen der Abwägung in einem Bauleitplanverfahren weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig. Ein solches Vertrauen kann auch nicht in der Vereinbarung einer Eigentümergemeinschaft mit der Gemeinde gesehen werden, da dies mit § 2 Abs. 2 BauGB a.F./ § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB n.F. nicht vereinbar wäre.