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JuraForum.deUrteileVorschriftenKKStG§ 49 Abs. 1 KStG 

Entscheidungen zu "§ 49 Abs. 1 KStG"

Übersicht

BFH – Urteil, I R 67/00 vom 29.11.2000

BUNDESFINANZHOF

Der Solidaritätszuschlag wird nicht gemäß §§ 36b ff EStG vergütet.

EStG § 36b, § 36c, § 36d, § 51a Abs. 1
KStG § 49 Abs. 1
SolZG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 1

Urteil vom 29. November 2000 - I R 67/00 -

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 2000, 894)

BFH – Urteil, I R 32/99 vom 29.03.2000

BUNDESFINANZHOF

Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei einem kommunalen Unternehmen vorzunehmen, dessen Gegenstand die öffentliche Abwasserentsorgung ist. Ist bei einem solchen Unternehmen die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer, so beruht eine solche Überzahlung nicht auf der abstrakten "Art" der Geschäfte i.S. von § 44a Abs. 5 EStG, sondern auf den den kommunalen Gesellschaftern gesetzlich auferlegten Aufgaben und Bindungen, insbesondere dem Kostendeckungsprinzip.

EStG § 43 Abs. 1, § 44a Abs. 5
KStG § 49 Abs. 1
GO LSA § 116 Abs. 3
KAG LSA § 5 Abs. 1 und 2

Urteil vom 29. März 2000 - I R 32/99 -

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt

BFH – Beschluss, X R 171/96 vom 24.02.1999

BUNDESFINANZHOF

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 32c EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als diese Vorschrift

1. die Tarifbegrenzung nach näherer Maßgabe des § 32c Abs. 2 EStG nur für gewerbliche Einkünfte gewährt, die beim Bezieher der Gewerbesteuer unterlegen haben;

2. bei Gewinnen, die von einer Körperschaft --hier: im Rahmen einer Schachtelbeteiligung-- ausgeschüttet werden, die Tarifbegrenzung versagt (§ 32c Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 9 Nr. 2 a GewStG), obwohl diese Gewinne bei der Körperschaft der Gewerbesteuer unterlegen haben;

3. die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte insoweit ausschließt, als deren Anteil am zu versteuernden Einkommen unterhalb des die Entlastung auslösenden Grenzbetrages (§ 32c Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 und 5 EStG) bleibt.

GG Art. 3 Abs. 1; Art. 100; Art. 106 Abs. 3
EStG § 2 Abs. 1, 3 und 6; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; § 20 Abs. 1
Nr. 3; § 32a; § 32c i.d.F. des StandOG
KStG § 1; § 3 Abs. 1; § 27; § 49 Abs. 1
GewStG § 2; § 7; § 8; § 9 Nr. 2 a
BVerfGG § 80 Abs. 1

Beschluß vom 24. Februar 1999 - X R 171/96 -

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (FR 1997, 308)

BFH – Urteil, VIII R 46/98 vom 12.10.1999


Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Gesetze

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