Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem § 9 KSchG kann bei einem Chefredakteur nicht allein auf die Tatsache gestützt werden, dass der Tendenzschutz die Auflösung gebiete.
Die Auflösung ist nur gerechtfertigt, wenn objektive Verstöße gegen die Vorgaben des Tendenzbetriebes vorliegen. Allein Meinungsverschiedenheiten über die Gestaltung einer Zeitschrift reichen nicht aus.
1. Der Verdacht einer fahrlässigen Schlechtleistung des Arbeitnehmers rechtfertigt auch dann keine Verdachtskündigung, wenn es um grobe Arbeitsfehler im sicherheitsrelevanten Bereich geht (hier: Montage von Rädern an einem Kraftfahrzeug).
2. Bei Schlechtleistungen oder unzureichender Arbeitsleistung kommt eine außerordentliche Kündigung nur in Ausnahmefällen in Betracht (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.03.1969, EzA Nr. 11 zu § 123 GewO; BAG, Urteil vom 04.07.1991, RzK I 6a Nr. 73). Der Arbeitgeber hat durch eine geeignete Organisation sicherzustellen, dass Arbeitsfehler im sicherheitsrelevanten Bereich rechtzeitig erkannt und alsdann auch beseitigt werden.
3. Eine ordentliche Kündigung wegen Schlechtleistung ist in der Regel erst nach Ausspruch einer (vergeblichen) Abmahnung sozial gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer fahrlässig einen größeren Schaden verursacht (vgl. BAG, Urteil vom 04.07.1991, RzK I 6a Nr. 73).
Ein Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil ein solcher Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem von § 12 Abs. 7 erfassten Kündigungsschutzverfahren steht und Sinn und Zweck des § 12 Abs. 7 ArbGG einer Streitwerterhöhung durch einen Auflösungsantrag entgegenstehen (gegen LAG Berlin, LAGE Nr. 119 b zu § 12 ArbGG Streitwert).