1. Zur Zustimmungsfiktion gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX bei unklarer Behördenentscheidung
Beantragt der Arbeitgeber beim Integrationsamt die Zustimmung zu einer fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer und trifft das Integrationsamt innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 91 Abs. 3 SGB IX eine Entscheidung, welche dem Arbeitgeber zunächst im Sinne einer antragsgemäßen Zustimmung bekannt gegeben wird, ausweislich der später zugestellten Entscheidungsbegründung sich jedoch über die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist verhält, und bleibt - weil der Arbeitgeber eine entsprechende Klarstellung nicht bewirkt hat - im Kündigungsschutzprozess ungeklärt, ob der weitergehende Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur fristlosen Kündigung stillschweigend zurückgewiesen oder versehentlich übergangen worden ist, so können die Voraussetzungen der Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX nicht festgestellt werden, weswegen allein von einer Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgegangen werden kann.
2. Zur Arbeitsverweigerung nach Änderungskündigung mit Vorbehaltserklärung
Nimmt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung die angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß § 2 KSchG unter Vorbehalt an, so schließt dies nicht nur den Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung zu den früheren Arbeitsbedingungen aus, vielmehr wird zugleich positiv bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nach Maßgabe der geänderten Arbeitsbedingungen begründet. Bei entsprechender Weigerung des Arbeitnehmers kommt eine außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsvertragsverletzung in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn später im Zuge der Änderungsschutzklage die Sozialwidrigkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen festgestellt wird. Die Rückwirkungsfiktion des § 8 KSchG reicht nicht soweit, dass die Arbeitsverweigerung nachträglich als gegenstandslos anzusehen wäre.
1. Hat ein Arbeitnehmer ausländischer Herkunft eine Beschäftigung in den sog. Neuen Bundesländern unter Hinweis auf seine Sorge vor ausländerfeindlichen Übergriffen stets nachdrücklich abgelehnt, so ist der Arbeitgeber bei Schließung seiner Berliner Niederlassung nicht gehalten, ihm eine Weiterbeschäftigung am Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern anzubieten.
2. Geht ein Fax zur Geltendmachung von Ansprüchen im Betrieb des Arbeitgebers an einem Freitag nach Dienstschluss kurz vor 18.00 Uhr ein, so wird ein Zugang dadurch erst am nächsten Arbeitstag bewirkt.
1. Hat ein Arbeitnehmer ausländischer Herkunft eine Beschäftigung in den sog. Neuen Bundesländern unter Hinweis auf seine Sorge vor ausländerfeindlichen Übergriffen stets nachdrücklich abgelehnt, so ist der Arbeitgeber bei Schließung seiner Berliner Niederlassung nicht gehalten, ihm eine Weiterbeschäftigung am Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern anzubieten.
2. Geht ein Fax zur Geltendmachung von Ansprüchen im Betrieb des Arbeitgebers an einem Freitag nach Dienstschluss kurz vor 18.00 Uhr ein, so wird ein Zugang dadurch erst am nächsten Arbeitstag bewirkt.
Hat der Arbeitnehmer das mit einer Änderungskündigung verbundene Angebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen, kann er sich auf sonstige Unwirksamkeitsgründe (z.B. § 102 BetrVG) auch dann noch berufen, wenn er die Klage erst nach Ablauf der Frist des § 4 KSchG erhebt.
Aktenzeichen: 2 AZR 615/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 28. Mai 1998
- 2 AZR 615/97 -
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
Urteil vom 27. Juni 1996
- 19 Ca 1932/94 -
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Urteil vom 14. Mai 1997
- 2 Sa 90/96 -