Die Entscheidung befasst sich mit der Wirksamkeit einer Kündigung die von der Verwalterin einer Eigentümergemeinschaft gegenüber der bei ihr beschäftigten Hausmeisterin ausgesprochen worden war, wobei der Beschluss der Eigentümerversammlung, der der Kündigung vorangegangen war, durch späteres zivilgerichtliches Urteil für unwirksam erklärt wurde. Die streitgegenständliche Kündigung wurde nicht innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG, sondern erst ca. ein Jahr nach Ausspruch angegriffen. Das Fehlen einer Vollmacht war von der Klägerin nicht unverzüglich nach Zugang von der Klägerin gerügt worden. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG waren nicht erfüllt. Das Gericht sieht die Klage als unbegründet an, weil ein Vertretungsmangel gemäß §§ 180 Satz 2, 177 Abs. 1 BGB nicht vorliegt und sonstige Unwirksamkeitsgründe nicht vorgetragen wurden. Ob das Fehlen einer Vertretungsmacht eine Unwirksamkeit "aus anderen Gründen" i.S. von § 4 Satz 1 KSchG darstellt, konnte dahin gestellt bleiben.
Nach Ablauf der Antragsfrist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG können innerhalb der Frist vorgebrachte Gründe für eine nachträgliche Zulassung zwar noch konkretisiert, nicht aber durch Gründe gänzlich anderer Zielrichtung ersetzt werden.
Die Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegen die von einem Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung kann jedenfalls dann nicht als Umstandsmoment im Rahmen der Prüfung, ob das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers verwirkt ist, gewertet werden, wenn dem Veräußerer dieses Umstandsmoment nicht bekannt ist.
1. Die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers i. S. v. § 613 a Abs. 5 BGB ausgelöst (wie BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, AP Nr. 312 zu § 613 a BGB; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, AP Nr. 318 zu § 613 a BGB; LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06).
2. Das Recht des Arbeitnehmers zur Ausübung des Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber kann zwar nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment, ist aber - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein Widerspruch auch fast ein Jahr nach dem Vollzug des Betriebsübergangs noch möglich (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05, AP Nr. 1 zu § 613 a BGB Widerspruch; LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06).
3. Kündigt der Betriebserwerber nach einem erfolgten Betriebsübergang und vor der wirksamen Ausübung eines - rückwirkenden - Widerspruchs des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang, wirkt diese Kündigung unmittelbar für und gegen den Betriebsveräußerer, sofern dieser die Kündigung zumindest konkludent genehmigt (Weiterentwicklung von BAG, Urteil vom 24.08.2006 - 8 AZR 574/05, NZA 2007, 328). Wird die Kündigung vom Arbeitnehmer nicht gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang im Wege der Kündigungsschutzklage gerichtlich angegriffen, gilt sie gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.
1. Rügt ein Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsveräußerer die Fehlerhaftigkeit des Unterrichtungsschreibens und behält er sich ausdrücklich vor, sein Widerspruchsrecht vorbehaltlich weiterer Aufklärungen noch auszuüben, so kann darin ein vertrauenszerstörender Umstand liegen, der eine Verwirkung ausschließt.
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Veräußerer bereits von einer größeren Anzahl anderer Arbeitnehmer wegen fehlerhafter Unterrichtung eine Widerspruchserklärung erhalten hat und von diesen gerichtlich auf das Bestehen von Arbeitsverhältnissen in Anspruch genommen wird.
3. Läuft die Widerspruchsfrist wegen einer fehlerhafen Unterrichtung nicht, so kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in der Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung kein für die Verwirkung maßgebliches Umstandsmoment gesehen werden. Wenn der Arbeitnehmer bei unklarer Rechtslage eine rechtliche Möglichkeit wahrnimmt, sein etwaiges Arbeitsverhältnis mit der Erwerberin zu erhalten, ist darin kein vertrauensbegründender Umstand zugunsten des Veräußerers zu sehen, der Arbeitnehmer werde sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer sich die Ausübung des Widerspruchsrechts ausdrücklich vorbehalten hat.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben (Aufgabe von BAG 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 - BAGE 24, 401).
1. Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gleichzeitig zwei Kündigungsschreiben zu, die sich (nur) in der Angabe des Kündigungsgrundes unterscheiden, handelt es sich im Zweifel um zwei eigenständige Kündigungserklärungen.
2. Greift der Arbeitnehmer nach dem Inhalt der Klageschrift nur eine Kündigung an, so gelten dennoch beide Kündigungen als angegriffen, wenn die Parteien untereinander die beiden Kündigungen rechtlich unpräzise nur als eine behandelt haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechende Sicht des Arbeitgebers bereits innerhalb der Frist des § 4 KSchG aktenkundig geworden ist.
3. Ein Nachschieben von Kündigungsgründen ist nicht möglich, wenn die vor Ausspruch der Kündigung erfolgte Anhörung nicht den Anforderungen des § 102 BetrVG entsprach.
Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG in der Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, so stellt das noch keine "von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung" iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar. Die nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmende Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen ist, hat sich nicht am Inhalt der nachwirkenden Rechtsnormen des abgelaufenen Tarifvertrages zu orientieren.
Ein Antrag des Arbeitgebers nach Chapter 11 des U.S.-Bankruptcy Code und das dadurch automatisch ausgelöste Reorganisationsverfahren unterbricht den Kündigungsschutzprozess. Die Aufnahme dieses Rechtsstreits durch den Kläger beendet jedoch die Unterbrechung. Für die Fortsetzung des Kündigungsschutzprozesses bedarf es nicht einer gerichtlichen Aufhebung des U.S.-amerikanischen Verfahrensstillstandes.
Die Unwirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 180 S. 1 BGB) muss innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden.
Auch die von einem Rechtsanwalt eingereichte Kündigungsschutzklage muss noch keinen ausformulierten Klageantrag enthalten, um die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG zu wahren.
Die dreiwöchige Klagefrist gilt für die Klage gegen die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung auch dann, wenn der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit des § 1 I KSchG nicht erfüllt hat.
1. Kommt ein aufschiebend bedingter Interessenausgleich zwischen den Betriebsparteien zustande, ist ein Interessenausgleich iSv. § 113 Abs. 3 BetrVG zumindest "versucht". Ob ein Inteeressenausgleich grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, bleibt offen.
2. Der frühestmögliche Zeitpunkt einer Kündigung im massearmen Insolvenzverfahren hängt nicht davon ab, wann die Kündigungsvoraussetzungen des § 1 KSchG erfüllt sind.
Wird innerhalb der Frist des § 4 KSchG ein tatsächlich existierendes Unternehmen verklagt, das nicht Arbeitgeber des Klägers ist, und werden Unterlagen (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben), aus denen der wahre Arbeitgeber zu ersehen ist, erst nach Fristablauf nachgereicht, führt eine später vorgenommene Parteiberichtigung nicht zur Rechtzeitigkeit der Klage.
- Für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine an sich wirksame Drittmittelbefristung durch die Übertragung mit projektfremden Tätigkeiten in Frage gestellt wird, kommt es auf die Interessen des Drittmittelgebers sowie des betroffenen Arbeitnehmers an.
- Die Übertragung projektfremder Aufgaben ist in der Regel unschädlich, wenn sie nach Art und Umfang mit der Tätigkeit, welche die Befristung trägt, typischerweise verbunden ist.
- Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern sind die Abwicklung früherer Projekte nebst Dokumentation und Wissenstransfer auf eventuelle Nachfolger, Lehrtätigkeiten mit fachlichem Bezug zum Projekt und die Mitwirkung an der Beantwortung von Anfragen übergeordneter Dienststellen oder sonstiger Stellen aufgrund der Fachkunde des Arbeitnehmers im Regelfall unbedenklich.
- Darüber hinaus ist die Übertragung von Aufgaben unbedenklich, welche erkennbar auch der Profilierung und Weiterbildung des Beschäftigten dienen. Hierzu gehören bei einem Wissenschaftler z. B. Veröffentlichungen und die Teilnahme an Kongressen, auch wenn sie keinen engen Bezug zu dem Projekt aufweisen, auf dem die Befristung beruht.
- Die grundsätzliche Unschädlichkeit projektfremder, gleichwohl aber noch projektnaher Aufgaben endet dort, wo sie einzeln oder in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, welcher die die Befristung rechtfertigenden Aufgaben in den Hintergrund treten lässt.
- Die Übertragung gänzlich projektfremder Aufgaben, die keinen erkennbaren Bezug zu dem die Befristung rechtfertigenden Projekt haben, mit der Hauptaufgabe nicht typischerweise verbunden sind und auch nicht im Interesse des Beschäftigten liegen, führt bereits dann zur Unwirksamkeit der Befristung, wenn sie nach Art und Umfang ein nicht ganz unerhebliches Ausmaß übersteigt. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Beschäftigte dauerhaft in die Organisation des Beschäftigungsträgers eingebunden und ihm dort nicht nur ausnahmsweise oder in ganz geringem Umfang Daueraufgaben übertragen werden.
- Ein fester, als Prozentsatz der Gesamtarbeitszeit auszudrückender Grenzwert ist weder für die projektnahen Annextätigkeiten noch für die gänzlich projektfremden Tätigkeiten für sinnvoll. Der Begriff des sachlichen Grundes erfordert eine wertende Betrachtung des Einzelfalles. Dabei sind die Gepflogenheiten im jeweiligen Beschäftigungsbereich, Art und Umfang der übertragenen Aufgaben, die Interessen des Beschäftigten sowie weitere Besonderheiten des Falles (z. B. die zeitlich begrenzte Unterbelastung aus dem Hauptprojekt) einzubeziehen.
Für eine Altersbefristung liegt ein Sachgrund vor, wenn der Arbeitnehmer bei Überschreiten der Altersgrenze wirtschaftlich abgesichert ist. Eine solche Absicherung leistet ein berufsständisches Versorgungswerk, an das Beiträge gezahlt worden sind, die denen für die gesetzliche Rentenversicherung entsprechen.
Eine Kündigungsschutzklage kann ausnahmsweise wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig sein, wenn die Wirksamkeit eines anderen vor oder gleichzeitig mit dem Ablauf der Kündigungsfrist eintretenden Beendigungstatbestands unstreitig oder rechtkräftig festgestellt ist.
1. Streiten die Parteien darüber, ob eine auflösende Bedingung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich eingetreten ist, findet § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung. Der Arbeitnehmer macht in diesem Fall nicht die Rechtsunwirksamkeit der auflösenden Bedingung iSd. § 21, § 17 Satz 1 TzBfG geltend.
2. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT auch dann, wenn der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG aufgehoben wird und dem Arbeitnehmer stattdessen eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird.
Auch bei einem im Insolvenzverfahren vollzogenen Betriebsübergang kann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegen den Betriebserwerber bestehen, wenn sich die Prognose des kündigenden Insolvenzverwalters, bei Ablauf der Kündigungsfrist könne er den Arbeitnehmer wegen der beabsichtigten Betriebsstilllegung nicht mehr weiterbeschäftigen, noch während des Laufs der Kündigungsfrist als falsch erweist (teilweise Abweichung vom BAG, Urt. V. 10.12.1998 - 8 AZR 324/97, BAGE 90,260).
1. Die Arbeitsvertragsparteien stellen ihre Vertragsbeziehungen durch einen ohne Vorbehalt geschlossenen Folgevertrag regelmäßig auf eine neue Rechtsgrundlage und heben zugleich konkludent ein etwa befristetes früheres Arbeitsverhältnis auf (ständige Rechtsprechung).
2. Die konsequente Fortführung dieses Rechtsgrundsatzes führt dazu, dass sich der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr auf ein zuvor unbefristetes Arbeitsverhältnis berufen kann, und zwar selbst dann nicht, wenn er den Folgevertrag während eines noch laufenden Rechtsstreits abschließt, in dem er erstinstanzlich obsiegt hat. Einer unvermeidbaren Rechtsschutzlücke setzt er sich damit nicht aus. Er ist nicht gezwungen, den befristeten Anschlussarbeitsvertrag abzuschließen, will er seine tatsächliche Beschäftigung sicherstellen. Nach dem erstinstanzlichen obsiegenden Urteil befindet er sich nach § 16 Satz 1 TzBfG in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und kann vorläufige Weiterbeschäftigung beantragen. Die Rechtsprechung des BAG zum sog. Anschlussverbot nach dem BeschFG ist nicht ohne weiteres auf befristete Folgeverträge nach dem TzBfG zu übertragen (verl. z. B. 26.07.2000 - 7 AZR 43/99 unter B. 1. der Gründe).
§ 23 ETV-Arb Nr. 75 d (Deutsche Post), der die Zahlung einer Besitzstandszulage von dem Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses an einem Stichtag abhängig macht, verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen § 4 Abs. 2 TzBfG.
1. Unter einer vereinbarten "Sonderzahlung" im Arbeitsvertrag ist i. d. R. eine unregelmäßige Entgeltzahlung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zu verstehen.
Jedenfalls dann, wenn die vereinbarte Sonderzahlung für eine jeweilige Saison (Spielzeit) zu einem datenmäßig bestimmten Fälligkeitstermin vereinbart ist, verbietet es sich, diese vereinbarte Leistung als geschuldetes Handgeld auszulegen, welches unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Fälligkeitstermin geschuldet ist.
2. Um nicht die Beendigung des Arbeitsvertrages durch Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung eintreten zu lassen, muss binnen drei Wochen nach Eintritt der Bedingung Klage erhoben werden, §§ 21, 17 TzBfG, 5 bis 7 KSchG.
Fordert eine Betriebsvereinbarung als Voraussetzung für eine Jahressonderzahlung die Existenz eines "unbefristeten Arbeitsverhältnisses, das nicht durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung begrenzt ist," so schließt sie den Anspruch eines vor Fälligkeit gekündigten Arbeitnehmers auch dann aus, wenn die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich die Kündigungsfrist auf eine gesetzlich oder sonstwie nicht vorgesehene Länge erweitern (hier: um ein Jahr).
Zu den Aufklärungs- und Beratungspflichten sowie dem Ermessensspielraum eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem Abschluss eines auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleichs (hier: Abfindungsvergleich nach Kündigungsschutzklage).
Der Insolvenzverwalter ist nach Eröffnungs des Insolvenzverfahrens nicht daran gehindert, das Arbeitsverhältnis erneut unter Ausnutzung der kürzeren Kündigungsfristen gemäß § 113 Abs. 1 InsO zu kündigen. Der Kündigungsgrund "Betriebsstilllegung" ist durch eine darauf gestützte Kündigung vor Verfahrenseröffnung, die gemäß § 7 KSchG wirksam geworden ist, nicht verbraucht.
1. Eine mehrfache Befristung ist auch dann zulässig, wenn ein und derselbe Arbeitnehmer vertreten wird, wobei jedoch jeweils der Grund für die Vertretung wechselt.
2. Die Prognose, dass der zu vertretende Arbeitnehmer seine Arbeit - wenn auch vielleicht in verändertem Umfang - wieder aufnehmen werde, wird nicht durch eine befristete Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ausgeschlossen. 3. Eine Überprüfung der Wirksamkeit früherer Befristungen ist zeitlich begrenzt durch § 1 Abs. 5 BeschFG.
Beträgt der zeitliche Abstand zwischen zwei nach dem BeschFG befristeten Arbeitsverträgen mehr als das Doppelte des in § 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG vorgesehenen Mindestzeitraums, kann ein enger sachlicher Zusammenhang iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG regelmäßig nicht, sondern allenfalls beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Die zwischenzeitliche, auf einen Sachgrund gestützte befristete Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz genügt dafür nicht.
Aktenzeichen: 7 AZR 537/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 25. Oktober 2000
- 7 AZR 537/99 -
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 18 Ca 660/98 -
Urteil vom 15. Juli 1998
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 21 Sa 110/98 -
Urteil vom 29. April 1999
Die Protokollnotizen Nr. 1 und 6 zu Nr. 1 SR 2y BAT stehen der Anwendung des § 1 BeschFG (in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996) auf nach dem 1. Oktober 1996 geschlossene Arbeitsverträge nicht entgegen. Die Protokollnotiz Nr. 6 Satz 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT enthält keine eigenständige statische Verweisung auf § 1 BeschFG in der bis zum 30. September 1996 geltenden Fassung.
Aktenzeichen: 7 AZR 390/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 27. September 2000
- 7 AZR 390/99 -
I. Arbeitsgericht
Bonn
Urteil vom 1. September 1998
- 1 Ca 482/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Köln
Urteil vom 23. April 1999
- 11 Sa 1428/98 -
1. Der vorbehaltlose Abschluß eines Folgevertrags steht dem rechtlichen Interesse an einer gegen den vorhergehenden befristeten Vertrag gerichteten Feststellungsklage gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG nicht entgegen.
2. Durch den vorbehaltlosen Abschluß eines Folgevertrags stellen die Arbeitsvertragsparteien ihre Vertragsbeziehungen regelmäßig auf eine neue Rechtsgrundlage und heben ein etwa unbefristetes früheres Arbeitsverhältnis auf (st. Senatsrechtsprechung seit 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - BAGE 49, 73 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 97 ). Allein dadurch verzichtet der Arbeitnehmer aber nicht darauf, sich auf die Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrags zu berufen. Er kann insbesondere geltend machen, der nach § 1 BeschFG geschlossene Folgevertrag verstoße gegen das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BeschFG, da der vorhergehende Vertrag unwirksam befristet gewesen sei.
Aktenzeichen: 7 AZR 43/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 26. Juli 2000
- 7 AZR 43/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 27. März 1997
Freiburg
- 11 Ca 30/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 7. Oktober 1998
Baden-Württemberg (Freiburg)
- 9 Sa 121/97 -