1. § 17 S. 1 KSchG erfasst alle Unwirksamkeitsgründe und damit auch die Unwirksamkeit der Kündigung nach fehlender Massenentlassungsanzeige
2. § 17 Abs. 4 S. 1 KSchG hindert den Arbeitnehmer nicht daran, im Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung geltend zu machen. Er muss die Wirksamkeit der Kündigung nach § 7 KSchG aber gegen sich gelten lassen.
Das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) bei einer Kündigungsschutzklage ist dem klagenden Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Nach Ablauf der Antragsfrist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG können innerhalb der Frist vorgebrachte Gründe für eine nachträgliche Zulassung zwar noch konkretisiert, nicht aber durch Gründe gänzlich anderer Zielrichtung ersetzt werden.
1. Mangels Überleitungsvorschrift ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechtes bei einem Antrag auf nachträgliche Zulassung das Prozessrecht in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2. Wird bei einem Beschluss nach § 5 KSchG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde noch im zeitlichen Geltungsbereich des alten Rechtes eingelegt, richtet sich Statthaftigkeit und sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen nach altem Recht.
3. In der Sache selbst hat das Landesarbeitsgericht nach den neuen Verfahrensvorschriften zu entscheiden. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist als Zwischenurteil über den Antrag auf nachträgliche Zulassung zu bewerten.
Das Verschulden eines Mitarbeiters einer Einzelgewerkschaft ist nicht über § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbar, wenn die Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig an die "DGB-Rechtsschutz GmbH" weitergeleitet wird.
Das Arbeitsgericht hatte einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage abgewiesen. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die einer urlaubsabwesenden geringfügig mit 8 Wochenstunden beschäftigten Arbeitnehmerin an einem Freitag um 15.40 Uhr in den Briefkasten geworfene Kündigung noch am selben Tag zugegangen ist. Die sofortige Beschwerde der Klägerin führte zur Aufhebung des Beschlusses, da die Klageerhebung wegen Zugangs des Kündigungsschreibens erst am Folgetag noch rechtzeitig war.
Allein das Vorliegen einer psychischen Erkrankung rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Arbeitnehmer ohne das Hinzutreten weiterer Umstände an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage gehindert gewesen wäre. Der Kläger muss vielmehr glaubhaft machen, während welcher Zeit und im welchem Umfang eine erhebliche Einschränkung des Urteilsvermögens bestanden hat.
1. Die Unkenntnis von der Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes kann einen Arbeitnehmer nicht im Sinne des § 5 KSchG entschuldigen. Es gehört zu den an jeden Arbeitnehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, dass er sich zumindest nach Ausspruch einer Kündigung unverzüglich darum kümmert, ob und wie er gegen eine Kündigung vorgehen kann und gegebenenfalls muss (BAG, Urteil vom 26.08.1993 - 2 AZR 376/93 - NZA 1994, 281 - 284; Stahlhacke/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz in Arbeitsverhältnis Rz. 1855).
2. Krankheit rechtfertigt eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nur ausnahmsweise dann, wenn im Ergebnis das Krankheitsbild in Verbindung mit den sonstigen Begleitumständen sich derartig ausgewirkt haben, dass die Klageerhebung tatsächlich unmöglich geworden ist (ebenso LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2006 - 14 Ta 21/06 -; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2007 - 4 Ta 182/07 -; Ascheidt/Preis/Schmidt § 5 KSchG Rz. 38).
3. Sind Unkenntnis von der Klagefrist und bestehende Erkrankung glaubhaft gemacht, so rechtfertigt dies eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nur ausnahmsweise dann, wenn im Ergebnis das Krankheitsbild in Verbindung mit den sonstigen Begleitumständen sich derart ausgewirkt haben, dass eine Erkundigung, was gegen die Kündigung zu unternehmen ist, tatsächlich unmöglich war.
1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht nach dem Wortlaut der Norm nicht, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung klageweise angreift. Dies gilt auch für eine nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingereichte (Kündigungsschutz-)Klage und einen Antrag des Arbeitnehmers auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG.
2. Durch eine Rücknahme des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung und/oder die Rücknahme der Kündigungsschutzklage können die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht mehr - nachträglich - erfüllt werden.
Sofern der Arbeitnehmer die DGB Rechtsschutz GmbH mit der Prozessvertretung beauftragt, ist die rechtsschutzgewährende Einzelgewerkschaft nicht Prozessbevollmächtigter i. S. v. § 85 Abs. 2 ZPO. Sofern die verspätete Klagerhebung auf ein Verschulden des Rechtssekretärs der Einzelgewerkschaft zurückzuführen ist, kommt in diesen Fällen eine Verschuldenszurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.
Wird einem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben ausgehändigt und gibt dieser das Kündigungsschreiben kurze Zeit später zurück, so ist vom Zugang der Kündigung auszugehen, da die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand (im Anschluss an BAG, Urteil vom 04.11.2004 - 2 AZR 17/04 - NZA 2005, 513).
Die Bildung von Altersgruppen in einem Interessenausgleich mit Namensliste ist grundsätzlich auch unter Geltung des AGG zulässig. Es bedarf auf den Betrieb bezogener Gründe für die Bildung der Altersgruppen. An den Sachvortrag dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
Eine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei einem Interessenausgleich mit Namensliste einer falschen Vergleichsgruppe zugeordnet wird, weil er auf eine Planstelle geführt wird, die nicht mehr seiner dauerhaft auszuübenden Tätigkeit entspricht.
Legt der Prozessbevollmächtigte einer Klägerin persönlich die Kündigungsschutzklage in das Faxgerät ein und wählt die Nummer des zuständigen Arbeitsgerichts, kontrolliert er sodann die Richtigkeit der Faxnummer im Display und erhält die Bestätigung des Zugangs des Schriftstücks auf dem Sendebericht durch den üblichen "OK"-Vermerk, so hat er seine nach § 5 KSchG erforderlichen Sorgfaltspflichten erfüllt. Es ist in diesem Fall nicht erforderlich, dass auch im Sendebericht noch einmal die Richtigkeit der gewählten Fax-Nummer überprüft wird, so dass die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte nicht bemerkt hat, dass statt der - richtigen - gewählten Nummer des Arbeitsgerichts "+494213615453" die durch einen technischen Fehler in der Telefonvermittlungszentrale der bremischen Verwaltung falsch zurück übermittelte Nr. "+494210995453" in dem Sendebericht vermerkt war, nicht zu einem nach § 5 KSchG der Klägerin anzulastenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten führt, wenn das Fax wegen eben dieses Fehlers nicht beim Arbeitsgericht eingeht.
1. Im Verfahren auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist nicht zu klären, wann die Kündigung tatsächlich zugegangen ist. Gegenstand ist allein die Prüfung, ob die - ggf. unterstellte - verspätete Klageerhebung vom Arbeitnehmer verschuldet ist oder nicht.
2. Kündigt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der während eines im Ausland verbrachten Erholungsurlaubs erkrankt, durch ein an die inländische Anschrift gerichtetes Schreiben, so ist dem Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Erkrankung erst nach Ablauf der Klagefrist zurückkehrt, jedenfalls dann nachträgliche Klagezulassung zu gewähren, wenn er dem Arbeitgeber seine Faxanschrift und Postanschrift im Ausland mitgeteilt hatte und der Arbeitgeber ihm dennoch keine Mitteilung über die Kündigung im Ausland hatte zukommen lassen.
Ein Rechtsanwalt muss durch allgemeine Anweisungen Vorsorge dafür treffen, dass bei normalem Lauf der Dinge Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift unter bestimmenden Schriftsätzen vermieden werden. Ist dieses geschehen, darf ein Rechtsanwalt die Unterschriftenkontrolle gänzlich einer sorgfältig ausgewählten und überwachten Mitarbeiterin überlassen und sich auf das Funktionieren seiner Anweisungen verlassen.
1. Auch im Verfahren der nachträglichen Klagezulassung gem. § 5 KSchG hat das Arbeitsgericht gem. §§ 5 IV S. 2 KSchG, 78 S. 1 ArbGG, 572 Abs. I S. 1, 1. HS ZPO auf die sofortige Beschwerde grundsätzlich zunächst eine Abhilfeentscheidung zu treffen.
2. In besonderen Fällen kann das Beschwerdegericht, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, ohne vorherige Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht über die Beschwerde entscheiden.
3. Zur nachträglichen Klagezulassung bei Versäumung der Frist gem. § 17 TzBfG
Die Pflicht des Rechtsanwaltes zur Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax endet erst dann, wenn feststeht, dass der Schriftsatz wirklich übermittelt worden ist. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes kommt der Rechtsanwwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist im elektronischen Fristenkalender erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen.
Unterhält ein Arbeitnehmer bei der Post ein Postfach, so ist von einem Zugang des Kündigungsschreibens, das der Arbeitgeber dort einwerfen lässt, jedenfalls nach Ablauf der Leerungsfrist, die im Postfachvertrag üblicherweise festgelegt ist, auszugehen.
1) Das Verschulden von Mitarbeitern einer rechtsschutzgewährenden Einzelgewerkschaft ist einem Arbeitnehmer nicht gemäß § 85 II ZPO zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer auf deren Veranlassung eine Prozessvollmacht für die DGB-Rechtsschutz-GmbH unterschreibt, die Einzelgewerkschaft aber versäumt, der DGB-Rechtsschutz-GmbH den Klageauftrag rechtzeitig weiterzuleiten.
2) Hat ein zuständiger Gewerkschaftssekretär der Einzelgewerkschaft zugesagt, für die Erhebung der Kündigungsschutzklage durch die DGB-Rechtsschutz-GmbH Sorge zu tragen, so obliegt es dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht, während der Klagefrist zu kontrollieren, ob der Klageauftrag rechtzeitig weitergeleitet wurde oder Klage erhoben wurde. Eigenes Tun ist erst dann veranlasst, wenn der Arbeitnehmer klar erkennen muss, dass die Einzelgewerkschaft die Klageerhebung nicht rechtzeitig veranlasst hat.
Ein Grund für eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist gegeben, wenn ein Arbeitnehmer die Klage zunächst deshalb falsch adressiert hat, weil er die falsche Anschrift des Arbeitsgerichts dem örtlichen Stadt- und Brancheninfo "Gewusst wo", das die falsche Adresse enthielt, entnommen hat.
Zur Zulässigkeit eines Antrags auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gehört es, dass die Tatsachen, aus denen sich die Einhaltung der Antragsfrist gem. § 5 Abs.3 KSchG ergeben sollen, im Antrag bzw. spätestens innerhalb dieser Frist, dargelegt werden.
1) Das Arbeitsgericht hat im Verfahren der nachträglichen Zulassung bei einer sofortigen Beschwerde durch Beschluss der Kammer, die nicht in derselben Besetzung entscheiden muss, eine Abhilfeentscheidung zu treffen.
2) Die Vorschriften des KSchG über die fristgebundene Klageerhebung sind auch auf Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern eine Ausschussverhandlung nach § 111 Abs. 2 ArbGG nicht stattfinden muss.
3) Ein Auszubildender muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
4) Eine schuldhafte Versäumung der Klagefrist liegt vor, wenn die klägerischen Prozessbevollmächtigten trotz eines innerhalb der Dreiwochenfrist erhaltenen Hinweises der für das Ausbildungsverhältnis zuständigen Landwirtschaftskammer über das Nichtbestehen eines Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG keine Klage erheben, sondern zusätzliche Auskünfte der örtlichen Industrie- und Handelskammer einholen.
Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt eine nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage noch nicht; hinzukommen muss die Unmöglichkeit, infolge der psychischen Erkrankung rechtzeitig Klage erheben zu können.
Allein das Vorliegen eines Krankenhausaufenthalts rechtfertigt noch keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Arbeitnehmer durch seine Krankheit objektiv daran gehindert war, eine Klage zu formulieren oder seine Rechte auf andere Weise wahrzunehmen.
1. In einem PKH-Antrag mit Antrag auf Anwaltsbeiordnung ist, soweit die Gegenseite anwaltlich vertreten ist regelmäßig hilfsweise ein Antrag nach § 11 a ArbGG zu sehen.
2. Einer unter der aufschiebenden Bedingung des Erfolgs des PKH-Antrags eingelegten Kündigungsschutzklage kommt keine rückwirkende Kraft zu. In einem solchen Fall wäre auch für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung gem. § 5 KSchG kein Raum.
1. Der mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage beauftragte Anwalt darf die Ermittlung des Ablaufs der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nicht seinem Büropersonal überlassen.
2. Hat er diese Aufgabe dennoch delegiert und wird ihm die Handakte während des Laufs der Drei-Wochen-Frist vorgelegt, weil sich der Gegner nicht innerhalb eines diesem vorgegebenen Zeitraums zu einem Vergleichsangebot geäußert hat, so muss der Anwalt spätestens jetzt nochmals eigenverantwortlich den Fristablauf überprüfen. Dasselbe gilt erst recht, wenn die Handakte vorgelegt wird, um die Klageschrift zu erstellen.
3. Ein Verschulden des Anwalts selbst ist der Partei gemäß § 85 II ZPO auch im Rahmen des Verfahrens nach § 5 KSchG zuzurechnen (h. M.).