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JuraForum.deUrteileVorschriftenKKSchG§ 24 III 1 Var. 2 KSchG 

Entscheidungen zu "§ 24 III 1 Var. 2 KSchG"

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LAG-HAMBURG – Beschluss, 8 Ta 6/04 vom 07.05.2004

Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Arbeitnehmer im Rahmen von § 5 KSchG nicht zuzurechnen; § 85 II ZPO findet keine Anwendung.

Hat der Arbeitnehmer bei Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten bereits entschieden, sich in jedem Fall gegen die Kündigung zu wehren, so bedarf es vor Ablauf der Klagefrist (§ 4 KSchG bzw. § 24 KSchG) keiner anwaltlichen Beratung mehr. Dass ein Beratungsgespräch innerhalb der Klagefrist nicht möglich ist, schließt in diesem Fall ein Verschulden des Arbeitnehmers an der Einhaltung der Klagefrist nicht aus.

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