Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Arbeitnehmer im Rahmen von § 5 KSchG nicht zuzurechnen; § 85 II ZPO findet keine Anwendung.
Hat der Arbeitnehmer bei Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten bereits entschieden, sich in jedem Fall gegen die Kündigung zu wehren, so bedarf es vor Ablauf der Klagefrist (§ 4 KSchG bzw. § 24 KSchG) keiner anwaltlichen Beratung mehr. Dass ein Beratungsgespräch innerhalb der Klagefrist nicht möglich ist, schließt in diesem Fall ein Verschulden des Arbeitnehmers an der Einhaltung der Klagefrist nicht aus.