Führt der Gesamtvollstreckungsverwalter den Betrieb längere Zeit fort und beschäftigt den bisherigen Personalleiter in gleicher Funktion weiter, so ist bei einer Kündigung durch den Personalleiter die Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht erforderlich.
Stellt der Gesamtvollstreckungsverwalter einen Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 a GesO von der Arbeit frei, so ist zu der Freistellung weder nach § 102 BetrVG der Betriebsrat zu hören, noch bedarf die Freistellung nach § 99 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats.
Aktenzeichen: 2 AZR 267/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 22. Januar 1998
- 2 AZR 267/97 -
I. Arbeitsgericht
Rostock
Urteil vom 01. März 1994
- 7 Ca 471/93 -
II. Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 29. November 1996
- 3 Sa 255/94 -