Der am 31.12.2003 erworbene Kündigungsschutz bleibt nur dann erhalten wenn
a) entweder im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mehr als fünf sog. Altbeschäftigte im Betrieb verblieben sind oder
b) unter Hinzuziehung der Neueinstellungen der Schwellenwert von 10 Arbeitnehmern überschritten wird (herrschende Meinung in der Literatur; andere Ansicht Däubler AIB 2004, S. 7 und 8).
Von einer Neueinstellung i. S. des § 23 Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2 KSchG ist auch dann auszugehen, wenn ein durch Kündigung freigewordener Arbeitsplatz wieder besetzt wird.