Leitsatz: Ist das Ersatzmitglied des Betriebsrats infolge langandauernder Erkrankung selbst verhindert, das Vertretungsamt wahrzunehmen, tritt es nicht in den Betriebsrat ein und erlangt nicht den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Das nächstberufene Ersatzmitglied wird unmittelbarer Vertreter des Betriebsratsmitglieds und nicht des verhinderten Ersatzmitglieds.