Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben (Aufgabe von BAG 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 - BAGE 24, 401).
1. Wenn eine außerordentliche Kündigung nur mit dem dringenden Verdacht einer Straftat begründet wird, nach der Überzeugung des Gerichts die Straftat indessen nachgewiesen ist, lässt dies die Wirksamkeit der Kündigung aus materiell-rechtlichen Gründen unberührt. Unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung der dringende Tatverdacht vorlag, ist das Gericht nicht gehindert, die zwischenzeitlich, d.h. im Verlaufe des Kündigungsrechtsstreits, nachgewiesene Pflichtwidrigkeit als wichtigen Kündigungsgrund anzuerkennen (BAG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 AZR 437/02 -).
2. Voraussetzung für ein derartiges Umschwenken von einer Verdachts- zur Tatkündigung ist jedoch, dass die Verdachtskündigung von vornherein begründet war. Hieran fehlt es, wenn der Tatverdacht bei Ausspruch der Kündigung mangels Anhörung des verdächtigen Arbeitnehmers oder sonstiger erforderlicher Sachverhaltsermittlungen noch nicht dringend war. In diesem Falle verbleibt dem Arbeitgeber nur, nach Abschluss des Ermittlungs- oder Strafverfahrens eine Tatkündigung auszusprechen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
1. Wird gegen eine Kündigung, die nicht nach den Bestimmungen des Kündungsschutzgesetzes überprüft werden kann, die danach allein mögliche Feststellungsklage erhoben, ist deren Streitgegenstand nicht stets und ohne Weiteres der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Das Interesse des Arbeitnehmers kann sich auf die Feststellung beschränken, dass das Arbeitsverhältnis über den durch die konkret erklärte Kündigung bestimmten Termin hinaus fortbestanden hat.
2. Der mit der Erhebung einer solchen Feststellungsklage beauftragte Rechtsanwalt ist aufgrund seiner Prozessvollmacht nicht zum Empfang späterer Kündungserklärungen bevollmächtigt.
3. Gerät der Arbeitgeber durch den Ausspruch einer unwirksamen Kündigung in Annahmenverzug ist der Arbeiter im Falle der Arbeitsunfähigkeit bei Zugang der Kündigung nicht verpflichtet, eine Arbeitsfähigkeit anzuzeigen, wenn er noch keine Klage gegen eine Kündigung erhoben hat. Bis zum Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG bzw. im Falle der Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bis zur Grenze der Verwirkung einer Klage trägt der Arbeitgeber das Risiko der Unwirksamkeit der Kündigung.
4. Fordert der Arbeitgeber während eines laufenden Bestandsschutzverfahrens wegen einer außerordentlichen Kündigung den Arbeitnehmer lediglich zur Aufnahme der Arbeit auf und verbindet diese Aufforderung mit einer weiteren außerordentlichen Kündigung, die er (auch) auf neue schwerwiegende Vorwürfe stützt, wird weder der Annahmeverzug des Arbeitgebers beendet noch liegt ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs vor, wenn der Arbeitnehmer diesem Beschäftigungsangebot nicht nachkommt.
a) Das als freies Dienstverhältnis begründete Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse wandelt sich nicht ohne weiteres mit dem Verlust der Organstellung infolge einer Sparkassenfusion in ein Arbeitsverhältnis um.
b) Bleibt ein derartiges Anstellungsverhältnis mit seinem bisherigen Inhalt als freies Dienstverhältnis bei Weiterbeschäftigung des ehemaligen Organmitglieds als stellvertretendes Vorstandsmitglied bestehen, so sind hierauf im Falle fristloser Kündigung weder die §§ 4, 13 KSchG über die Einhaltung einer Klagefrist noch die §§ 67, 68 BrbgPersVG über das Erfordernis der Mitwirkung des Personalrats anwendbar.
BGH, Urteil vom 10. Januar 2000 - II ZR 251/98 -
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