1. Die soziale Auswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 und Abs. 5 KSchG i.d.F. des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) ist hinsichtlich der sozialen Kriterien nur dann grob fehlerhaft, wenn die Gewichtung der Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten jede Ausgewogenheit vermissen läßt.
2. Die Beurteilung von Kündigungen aus dem Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 richtet sich auch bei Entscheidungen der Arbeitsgerichte nach dem 1. Januar 1999 nach dem Kündigungsschutzgesetz in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes.
Aktenzeichen: 2 AZR 624/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 21. Januar 1999
- 2 AZR 624/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 14 Ca 6373/97 -
Urteil vom 20. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 9 Sa 143/98 -
Urteil vom 26. Mai 1998
Entscheidungen zu weiteren Paragraphen
§ 1 Abs. 5 i.d.F. des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtl. BeschFG) KSchG