1. Die im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung vorzunehmende Sozialauswahl bezieht sich auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebes. An der "Vergleichbarkeit" fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig im Rahmen seines Direktionsrechts auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann (wie BAG, Urteil vom 18.10.2006 - 2 AZR 676/05, NZA 2007, 798, 800; LAG Köln, Urteil vom 20.04.2007 - 12 Sa 1184/06).
2. Der Einbeziehung von Mitarbeitern in die Sozialauswahl steht nicht entgegen, dass diese die Tätigkeiten des wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes bedrohten Arbeitnehmers nicht verrichten können. Vielmehr kommt es umgekehrt darauf an, ob der kündigungsbedrohte Arbeitnehmer in der Lage ist, die Tätigkeiten eines anderen Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz nicht wegfällt, ordnungsgemäß zu verrichten.
1. Die im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung vorzunehmende Sozialauswahl bezieht sich auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebes. An der "Vergleichbarkeit" fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig im Rahmen seines Direktionsrechts auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann (wie BAG, Urteil vom 18.10.2006 - 2 AZR 676/05, NZA 2007, 798, 800; LAG Köln, Urteil vom 20.04.2007 - 12 Sa 1184/06).
2. Der Einbeziehung von Mitarbeitern in die Sozialauswahl steht nicht entgegen, dass diese die Tätigkeiten des wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes bedrohten Arbeitnehmers nicht verrichten können. Vielmehr kommt es umgekehrt darauf an, ob der kündigungsbedrohte Arbeitnehmer in der Lage ist, die Tätigkeiten eines anderen Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz nicht wegfällt, ordnungsgemäß zu verrichten.
1. Die im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung vorzunehmende Sozialauswahl bezieht sich auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebes. An der "Vergleichbarkeit" fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig im Rahmen seines Direktionsrechts auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann (wie BAG, Urteil vom 18.10.2006 - 2 AZR 676/05, NZA 2007, 798, 800; LAG Köln, Urteil vom 20.04.2007 - 12 Sa 1184/06).
2. Der Einbeziehung von Mitarbeitern in die Sozialauswahl steht nicht entgegen, dass diese die Tätigkeiten des wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes bedrohten Arbeitnehmers nicht verrichten können. Vielmehr kommt es umgekehrt darauf an, ob der kündigungsbedrohte Arbeitnehmer in der Lage ist, die Tätigkeiten eines anderen Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz nicht wegfällt, ordnungsgemäß zu verrichten.
1. Die zur Fassung des § 1 III KSchG in der Zeit vom 01.10.1996 bis 31.12.1998 ergangene Rechtsprechung kann auf die seit dem 01.01.2004 geltende Fassung dieser Vorschrift übertragen werden.
2. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht darüber unterrichtet, dass er sozial weniger schutzwürdige Arbeitnehmer nicht für vergleichbar hält, so ist er dennoch im Kündigungsschutzprozess nicht gehindert, sich auf die Tatsachen zu berufen, die aus seiner Sicht einer Vergleichbarkeit entgegenstehen.
Dem Arbeitgeber kommt bei der Gewichtung der einschlägigen Kriterien für die Sozialauswahl ein Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum zu. Erscheint die vom Arbeitgeber getroffene Auswahlentscheidung im Rahmen eines solchen Bewertungsspielraums "vertretbar", so sind soziale Gesichtspunkte im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG "ausreichend berücksichtigt".