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JuraForum.deUrteileVorschriftenKKSchG§ 1 Abs. 3 KSchG 

Entscheidungen zu "§ 1 Abs. 3 KSchG"

Übersicht

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 13 Sa 912/08 vom 18.11.2008

1. Ist im Personalrat nur eine Gruppe vertreten, gibt es keine Gruppenangelegenheiten. Gemäß § 28 Abs. 1 NPersVG ist die/der Personalratsvorsitzende allein vertretungsberechtigt.

2. Die Erklärung des Personalrats, zur Kündigung keine Stellungnahme abgeben zu wollen, beendet das Mitbestimmungsverfahren nach § 68 Abs. 2 NPersVG.

3. Mängel in der Beschlussfassung des Personalrats sind seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen und haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10934/08.OVG vom 19.09.2008

Bei Versetzungen im Bereich der Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG (hier: DB Netz AG) ist es nicht sachwidrig, bei der Auswahl wegzuversetzender Beschäftigter eine Vergleichsgruppe aus Beamten und Angestellten zu bilden und die Auswahl nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 KSchG zu treffen.

LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 127/08 vom 21.08.2008

Sieht der Arbeitsvertrag eine betriebsweite Versetzungsklausel vor und führt der Arbeitgeber in einer Betriebsabteilung im Einverständnis mit den dort Beschäftigten anstelle von Zeitlohn eine Entlohnung im Gruppenakkord ein, so lässt dies weder das Versetzungsrecht des
Arbeitgebers noch - im Falle der betriebsbedingten Kündigung - die arbeitsvertragsbezogene Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer entfallen.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 2 Sa 1/08 vom 16.04.2008

1. § 2 Abs. 4 AGG ist nicht europarechtswidrig. Der Diskriminierungsschutz kann im geltenden nationalen Recht durch eine europarechtskonforme Auslegung des Kündigungsschutzgesetzes erreicht werden (anders wohl Aufforderungsschreiben der EG-Kommission vom 31.01.2008 - 2007/23620 K (2008) 0103 -).

2. Das in Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EG enthaltene europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung steht der Verwendung einer Punktetabelle zur Sozialauswahl (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG), die eine lineare Berücksichtigung des Lebensalters vorsieht, nicht im Wege, wenn sie durch legitime Ziele gerechtfertigt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG).

3. Einer Einzelfallprüfung im Hinblick auf die individuellen Chancen auf dem Arbeitsmarkt bedarf es auch nach Inkrafttreten des AGG nicht. Die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG sind auch bei einer typisierten Betrachtungsweise, wie sie einem Punkteschema eigen ist, erfüllt (im Anschluss an BAG 19.06.2007 - 2 AZR 304/06 - EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 13; BAG 06.09.2007 - 2 AZR 387/06 - EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 78).

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 108/08 vom 19.03.2008

Sozialauswahl: Zur Vergleichbarkeit eines "Lagerverkäufers" in einer Einkaufsgenossenschaft mit einem Fahrer einerseits, mit Büroangestellten andererseits.

BAG – Urteil, 2 AZR 306/06 vom 31.05.2007

Die besonders hohe Krankheitsanfälligkeit eines Arbeitnehmers begründet bei der Sozialauswahl für sich noch kein berechtigtes betriebliches Interesse im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG, einen anderen vergleichbaren und nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen.

BAG – Urteil, 2 AZR 276/06 vom 31.05.2007

1. Auch die Arbeitnehmer, die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben, können sich bei einer nachfolgenden, vom Betriebsveräußerer erklärten Kündigung auf eine mangelhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG berufen.

2. Die Gründe für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber sind seit 1. Januar 2004 bei der Abwägung der sozialen Auswahlkriterien nicht mehr zu berücksichtigen, da die Auswahlkriterien (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) vom Gesetzgeber nunmehr abschließend benannt worden sind.

LAG-KOELN – Urteil, 12 Sa 1184/06 vom 20.04.2007

Die für die soziale Auswahl erforderliche Vergleichbarkeit bezieht sich auf dieselbe Ebene der Betriebshierarchie und setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann (im Anschluss an BAG; Urteil vom 23.03.2005 - 2 AZR 95/05 - EzA § 1 KSchG Nr. 55 Soziale Auswahl).

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 132/07 vom 18.04.2007

1. Eine Kündigung ist dem Arbeitnehmer nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugegangen, wenn ihm das Kündigungsschreiben lediglich in Kopie übergeben wird. Dass dem Empfänger anlässlich der Übergabe der Kopie das Originalschreiben zur Ansicht und nicht zur Mitnahme vorgelegt wird ("Nur gucken, nicht anfassen"), genügt nicht für die in § 130 Abs. 1 BGB präsumierte Erlangung der Verfügungsgewalt.

2. Der Arbeitgeber kann nicht dadurch, dass er aus Anlass der Stillegung einer Abteilung diese zum selbständigen "Betrieb" aufwertet, die kündigungsschutzgesetzliche Privilegierung reklamieren, dass die Sozialauswahl grundsätzlich betriebsbezogen ist und sich auch bei unternehmensweiter Versetzungsklausel nicht auf andere Betriebe erstreckt. Hinweis der Kammer: Parallelsache zu 12 Sa 461/07 (Urteil vom 27.06.2007)

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 13 Sa 2208/06 vom 13.04.2007

Die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur durch Altersgruppen bei der Sozialauswahl stellt eine Rechtfertigung einer möglichen Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG dar.

LAG-KOELN – Urteil, 6 Sa 974/06 vom 22.02.2007

Die Rechtfolgen des § 1 Abs. 5 KSchG (Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung, Überprüfung der sozialen Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit) werden auch durch eine Teil-Namensliste ausgelöst, die nicht alle der kündigungsbetroffenen Arbeitnehmer erfasst. Entscheidend ist, dass sich die Betriebsparteien auf die namentlich genannten Arbeitnehmer endgültig geeinigt haben.

BAG – Urteil, 2 AZR 812/05 vom 09.11.2006

1. Nimmt der Arbeitgeber die Sozialauswahl allein durch Vollzug eines zulässigen Punktesystems vor, so kann er auf die Rüge nicht ordnungsgemäßer Sozialauswahl mit Erfolg einwenden, der gerügte Auswahlfehler habe sich auf die Kündigungsentscheidung nicht ausgewirkt, weil der Arbeitnehmer nach der Punktetabelle ungeachtet des Auswahlfehlers zur Kündigung angestanden hätte (Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung, vgl. BAG 18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80; 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34).

2. Ein Punktesystem zur Gewichtung der Sozialdaten muss nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung keine individuelle Abschlussprüfung vorsehen.

3. Die ordnungsgemäße Durchführung des nach § 95 Abs. 1 BetrVG für das Punktesystem erforderlichen Mitbestimmungsverfahrens ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung, die unter Anwendung des Systems erfolgt ist.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 17 Sa 475/06 vom 08.11.2006

Verfügt ein Konzern über eine Einheit, die der konzerninternen und -externen Arbeitnehmerüberlassung dient, hat die Sozialauswahl ausnahmsweise auch dann nicht rein betriebsbezogen zu erfolgen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer ihrem Betrieb administrativ zugeordnet bleiben.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 11 Sa 841/05 vom 15.09.2006

Einzelfallentscheidung zur Rechtswirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme auf der Grundlage des Tarifvertrags "TV-Ratio" der Dt. Telekom AG.

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 12 Ta 6/06 vom 15.08.2006

1. Nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage.

2. Unkenntnis der gekündigten Arbeitnehmerin von eigener Schwangerschaft zur Zeit des Zugang der Kündigung.

3. Kenntniserlangung von eigener Schwangerschaft wenige Tage vor Ablauf der 3-Wochenfrist.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 10 Sa 1816/05 vom 30.06.2006

1. § 1 Abs. 5 KSchG ist verfassungskonform.

2. Für das Vorliegen dringender betrieblicher Interessen an der Weiterbeschäftigung einzelner Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Das gilt auch bei einer Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG. Zur Erfüllung dieser Darlegungspflicht muss der Arbeitgeber auch darlegen, welche konkreten Erwägungen und Abwägungen zur Herausnahme des Leistungsträgers geführt haben. Dies gilt auch, wenn die Betriebspartner bei der Erstellung der Namensliste zahlreiche Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausnehmen. Kommt der Arbeitgeber seiner Darlegunslast nicht nach, ist die Kündigung ohne weiteres sozialwidrig, ohne dass es auf den Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl noch ankommt.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 389/05 vom 06.04.2006

Betriebsbedingte Kündigung eines Wirtschaftsprüfers und Prokuristen - Soziale Auswahl und Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Einzelfallentscheidung

SAECHSISCHES-LAG – Urteil, 3 Sa 746/05 vom 27.03.2006

Ist die Zahl der an sich betriebbedingt zu kündigenden Arbeitnehmer höher als die Zahl der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf anderen freien Arbeitsplätzen, so kann der Arbeitgeber zunächst diejenigen Arbeitnehmer auswählen, die ohne eine Umschulung/Fortbildung die freien Arbeitsplätze einnehmen könnten.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 1314/05 vom 22.02.2006

1. Beschließt ein Arbeitgeber, durch Stilllegung einzelner Produktionsanlagen seine Produktionskapazität zu verkleinern, generiert er aber weiterhin Aufträge in einem Umfang, bei dem von vornherein feststeht, dass er mit der verkleinerten Kapazität nicht bewältigt werden kann, und kommt es dementsprechend nur wenige Monate nach der Teilstilllegungsentscheidung wiederum zu einer Ausweitung der Produktionskapazität auf mindestens den vorigen Stand, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Teilstilllegungsbeschluss nicht auf Dauer angelegt war.

2. Die Kündigung eines Packers, dessen Arbeitsplatz nicht weggefallen ist, zugunsten eines Maschinenbedieners, dessen Arbeitsplatz eingespart wurde, kann nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass an Packer-Arbeitsplätzen künftig nur noch Personen beschäftigt werden sollen, die auch in der Lage sind, Maschinen zu bedienen, wenn der betroffene Packer i. S. v. § 1 Abs. 3 KSchG sozial schutzwürdiger und überdies in der Lage ist, die Qualifikation eines Maschinenbedieners in zumutbarer Zeit zu erlernen.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 Ta 12/06 vom 08.02.2006

Das Auskunftsbegehren des Arbeitnehmers über die Sozialauswahl im Rahmen einer Bestandsstreitigkeit führt nicht zu einer Erhöhung des nach § 42 Abs. 4 GKG festzusetzenden Wertes.

LAG-KOELN – Urteil, 6 Sa 1287/05 vom 02.02.2006

1. Will der Arbeitgeber durch eine altersgruppenbezogene Sozialauswahl nach Maßgabe es § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG nur die bisherige Altersstruktur des Betriebs erhalten, so ist das berechtigte betriebliche Interesse regelmäßig ohne weiteres zu bejahen.

2. Es lässt sich mit § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG nicht vereinbaren, die "Rentennähe" zu Lasten des Arbeitnehmers in die Sozialauswahl einzubeziehen. Die Vergabe von Sozialpunkten auch für das Lebensalter über 55 begründet jedenfalls keinen Auswahlfehler.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 860/05 vom 26.01.2006

Kein Gemeinschaftsbetrieb, wenn die Betriebe rechtlich selbstständiger Unternehmen - auch bei personell/familiär verbundenen Gesellschaftern/Geschäftsführern/Prokuristen - 260 km auseinander liegen.

"Junk-"Entscheidung des EuGH vom 27.01.2005 und Vertrauensschutz.

LAG-KOELN – Urteil, 3 Sa 19/05 vom 11.01.2006

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Betriebsratsanhörung den Kündigungsgrund so genau beschreiben, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen. An diese Mitteilungspflicht sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess. Hat der Betriebsrat anderweitig ausreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt, bedarf es keiner weitergehenden Unterrichtung. Für die Wissenszurechnung gem. § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG ist dabei grundsätzlich der Kenntnisstand des Betriebsratsvorsitzenden bzw. seines Vertreters maßgeblich.

LAG-BERLIN – Urteil, 3 Sa 1640/05 vom 06.12.2005

1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat zu der von ihm vorgenommenen Sozialauswahl auch dann anzuhören, wenn nach objektiver Rechtslage keine Auswahl erforderlich ist.

2. Im Falle einer beabsichtigten Kündigung wegen Stilllegung eines Betriebsteils, der betriebsverfassungsrechtlich als eigenständiger Betrieb anzusehen ist, ist eine Sozialauswahl auf die Arbeitnehmer des Betriebes im Sinne des § 23 KSchG zu erstrecken, worauf sich das Betriebsratsmitglied ungeachtet der Regelung des § 15 Abs. 4 KSchG berufen kann. Die betriebsverfassungsrechtliche Eigenständigkeit einzelner Betriebsteile steht einer betriebsübergreifenden Sozialauswahl nicht im Wege (BAG 2 AZR 577/03 vom 03.06.2004, NZA 05, 175).

LAG-HAMBURG – Urteil, 6 Sa 13/05 vom 28.10.2005

Dem Arbeitgeber, der basierend auf der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gekündigt und erst danach die Massenentlassung gegenüber der Arbeitsagentur angezeigt hat, ist für den Zeitraum vor Erlass des Urteils des EuGH vom 27.1.2005 (EuZW 2005, 145) Vertrauensschutz zu gewähren, sodass die Kündigungen nicht wegen Verstoßes gegen §§ 17 ff KSchG unwirksam sind.

LAG-HAMM – Urteil, 19 Sa 1080/05 vom 18.10.2005

Zur Erforderlichkeit einer sozialen Auswahl in einem Gemeinschaftsbetrieb bei Kündigung wegen Stilllegung eines der Unternehmen.

LAG-NUERNBERG – Urteil, 6 Sa 263/05 vom 04.10.2005

1. Eine Kündigung ist nach Art. 77 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1, 72 Abs. 1 BayPVG unwirksam, wenn die Kündigung mit dem Personalrat nicht beraten worden ist. Dies gilt zumindest dann, wenn der Personalrat der Kündigung widersprochen hat, wenn er darauf hingewiesen hat, dass seiner Auffassung nach eine soziale Auswahl durchzuführen sei und wenn er dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, er stehe zu einer Besprechung der Angelegenheit zur Verfügung.

2. Erläutert der Bürgermeister dem Personalrat betriebsbedingte Kündigungsgründe, macht er aber keinerlei Angaben über die soziale Auswahl und erklärt er auch nicht, dass eine Sozialauswahl aus seiner Sicht nicht erforderlich sei, ist die Anhörung, wenn der Personalrat die fehlende Sozialauswahl rügt, der Bürgermeister die Angaben aber nicht nachholt, zumindest dann unwirksam, wenn die Kündigung ohnehin erst Monate später ausgesprochen wird und dem Personalrat hierüber weitere Mitteilungen gemacht werden.

3. Ist eine Beteiligung des Integrationsamtes für die Kündigung nicht erforderlich, kann der Arbeitgeber nicht so vorgehen, dass er zunächst den Personalrat anhört, dann trotzdem vorsorglich um Zustimmung des Integrationsamtes bittet und die Kündigung erst nach deren Erhalt - mehr als vier Monate nach der Personalratsanhörung - ausspricht. In diesem Fall ist erforderliche Zusammenhang zwischen dem Personalrat mitgeteilter Kündigungsabsicht und Ausspruch der Kündigung nicht mehr gegeben.

4. Ein vom Arbeitgeber ohne Absprache mit dem Personalrat verwendetes Punkteschema mit der Summe aus Lebensalter : 10, Betriebszugehörigkeitsjahr x 3 und Unterhaltspflicht x 6 berücksichtigt das Lebensalter nicht ausreichend. Außerdem fehlt die Berücksichtigung der Schwerbehinderung.

5. Erhöht das Versorgungsamt nach einem Widerspruch des Arbeitnehmers den Grad der Behinderung nach oder kurz vor Ausspruch der Kündigung auf 50, so ist die Kündigung mangels Zustimmung des Integrationsamtes nach § 90 Abs. 2a (zweite Alternative) SGB IX unwirksam, soweit nicht Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, dass die Festsetzung auf einen Grad von 50 aufgrund eines Verschuldens des Arbeitnehmers erfolgt ist.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 9 Sa 891/05 vom 14.09.2005

1. Eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist eine Befriedigungsverfügung; mit ihr wird über den Beschäftigungsanspruch selbst entschieden.

2. Bei einer Befriedigungsverfügung muss eine Interessenabwägung stattfinden. Hierbei ist in erster Linie der zu erwartende Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Bei einer schwierigen und ungeklärten Rechtslage sind die Anforderungen an den Verfügungsgrund erhöht, wogegen bei einer eindeutigen Rechtslage auf erhöhte Anforderungen an den Verfügungsgrund verzichtet werden kann. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so kommt es auf die Schutzbedürftigkeit des Verfügungsklägers an, so wenn für den Verfügungskläger schwerwiegende Beeinträchtigungen entstünden, deren Hinnahme ihm nicht zumutbar ist. Sind dagegen bei einer offenen Hauptsacheprognose im Einzelfall die Interessen der Parteien von gleichem Gewicht, kommt eine Befriedigungsverfügung nicht in Frage.

LAG-SAARLAND – Urteil, 2 Sa 177/04 vom 24.08.2005

Zur Anrechnung von Wehrdienstzeiten auf die Betriebszugehörigkeit.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 520/05 vom 17.08.2005

1. Das Lebensalter hat als soziales Auswahlkriterium i. S. v. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG ambivalente Bedeutung: Es erhöht die soziale Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers, soweit es seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigt, verliert jedoch wiederum an Gewicht, je mehr es sich dem Renteneintrittsalter annähert.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass einer 61 Jahre alten - seit 40 Jahren beschäftigten - ledigen Arbeitnehmerin eine betriebsbedingte Versetzung von Köln nach Frankfurt/Main eher zuzumuten ist als einer 45 Jahre alten - seit 22 Jahren beschäftigten - Mutter zweier schulpflichtigen Kinder, die mit ihrer Arbeit wesentlich zum Familieneinkommen beiträgt.

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