1. § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG stellt lediglich zusätzliche rechtliche Regeln für die von der hierfür abfallrechtlich zuständigen Behörde zu erlassenden Anordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG auf, weshalb bis zum Ende der Nachsorgephase (§ 36 Abs. 5 KrW-/AbfG) auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG nur die Deponieinhaber und nicht auch andere in § 4 Abs. 3 BBodSchG genannte Personen herangezogen werden können.
2. Hat sich jemand gegenüber der zuständigen Behörde z.B. durch eine entsprechende Anzeige selbst als Inhaber einer Deponie im Sinne des § 36 KrW-/AbfG bezeichnet, muss er sich zumindest dann als Inhaber behandeln lassen, wenn auch weitere gewichtige Umstände für seine Inhaberstellung sprechen.