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JuraForum.deUrteileVorschriftenKKrW-/AbfG§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG 

Entscheidungen zu "§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG"

Übersicht

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 26.03 vom 14.04.2005

Die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen ist im Regelfall ein Verwertungsvorgang.

Die Nutzung des Abfallvolumens ist eine stoffliche Verwertung, wenn die Abfälle aufgrund ihrer Eigenschaften für den Verwendungszweck geeignet sind.

Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplans, der die Verfüllung von Abfällen gestattet, über § 48 Abs. 2 BBergG heranzuziehen.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 BS 273/04 vom 14.02.2005

1. Ein Antragsrecht anerkannter Naturschutzvereine nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kommt auch dann in Betracht, wenn sich eine Behörde fehlerhaft dafür entschieden hat, von einem Planfeststellungsverfahren abzusehen und das Vorhaben in einem anderen Verfahren - ohne Beteiligung von Naturschutzvereinen - zuzulassen.

2. § 61 Abs. 1 BNatSchG dient dem Abbau von Vollzugsdefiziten durch ein objektives Beanstandungsverfahren (wie SächsOVG, Beschl. v. 23.1.2003, ZUR 2003, 222 = ZFW 2005, 48).

3. Hat eine Abfalldeponie ihre nach dem Recht der DDR genehmigte räumliche Ausdehnung noch nicht erreicht, beschränkt sich der durch die Genehmigung vermittelte Bestandsschutz nicht auf bereits verfüllte Deponieabschnitte. Für bislang nicht genutzte Flächen werden im Hinblick auf das nunmehr geltende Abfallrecht jedoch häufig Änderungszulassungen nach § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG erforderlich sein.

4. Der Begriff der "wesentlichen Änderung" i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG bezieht sich auf sämtliche Zulassungsvoraussetzungen der Planfeststellung. Eine unwesentliche Änderung liegt deshalb nur vor, wenn eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der in einem Planfeststellungs- verfahren zu berücksichtigenden Schutzgüter nicht zu erwarten ist.

5. Grundlegende Änderungen im Bereich der Basisabdichtung und des Entwässerungssystems einer Deponie bedürfen regelmäßig einer Zulassungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 13.98 vom 14.04.2000

Leitsätze:

Das Bundesberggesetz läßt die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung als bergbaulichen Versatz nicht zu.

Die Ablagerung von Abfällen (hier: Kunststoffgranulat) in Hohlräumen eines eingestellten Bergbaubetriebs ist ein Verfahren der Abfallbeseitigung und nicht der Abfallverwertung, wenn weder die Abfälle Rohstoffe ersetzen noch die stofflichen Eigenschaften der Abfälle geeignet sind, einen Nutzen für den Sicherungszweck des bergbaulichen Versatzes zu erfüllen.

Die Vermischung von Abfällen mit anderen Stoffen (hier: mit Rückständen aus der Salzaufbereitung), die nur dazu dient, das Volumen des Versatzmaterials zu erhöhen, führt nicht dazu, daß der Versatz des Gemischs ein Verfahren der Abfallverwertung ist, auch wenn das Gemisch eine noch ausreichende Druckfestigkeit für die bergbauliche Sicherung hat und die Beimischung den Transport des Versatzmaterials zur Stätte der Ablagerung erleichtert.

Urteil des 4. Senats vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 13.98 -

I. VG Stuttgart vom 26.11.1996 - Az.: VG 14 K 3580/95 -
II. VGH Mannheim vom 20.10.1998 - Az.: VGH 14 S 1037/98 -

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Gesetze

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