1. Der Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ist entsprechend dem gemeinschaftsrechtlichen Abfallbegriff auszulegen.
2. Eine Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG liegt nicht schon dann vor, wenn ein Stoff einem in Anhang II dieses Gesetzes genannten Verwertungsverfahren zugeführt wird. Zur Abgrenzung, ob ein Stoff Erzeugnis oder Abfall zur Verwertung ist, ist auf die Zweckbestimmung abzustellen. Diese ist unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 3 KrW-/AbfG und der in der Rechtsprechung des EuGH zur Bedeutung des Begriffs "sich entledigen" entwickelten Anhaltspunkte zu ermitteln.
3. Dem Betreiber einer gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage darf nicht im Rahmen einer Nebenbestimmung zum Genehmigungsbescheid aufgegeben werden, abfallrechtliche Entsorgungsnachweise im Sinne von § 3 Abs. 1 der Nachweisverordnung zu erbringen bzw. Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu erstellen.