1. Die Festsetzung des Geschäftswerts für eine Jahresgebühr in Betreuungssachen wirkt sich rechtlich auf die Folgejahre grundsätzlich nicht aus. Der Umstand, dass das Amtsgericht auch in den Folgejahren an den Grundsätzen seiner Bewertung festhält, führt nicht zu einer Erhöhung des Beschwerdewerts, wenn die Staatskasse die ursprüngliche Festsetzung des Geschäftswerts anficht.
2. Zur Ermittlung der Jahresgebühr und des hierfür maßgeblichen Geschäftswerts in Betreuungssachen.
3. Zur Behandlung doppelrelevanter Tatsachen (hier Nichterreichung des für Erst- und weitere Beschwerde gleichen Beschwerdewerts).