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JuraForum.deUrteileVorschriftenKKostO§ 8 KostO 

Entscheidungen zu "§ 8 KostO"

Übersicht

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 455/08 vom 03.11.2008

Im Spruchverfahren sind die gerichtliche Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung zu dem vom Sachverständigen geforderten Stundensatz und die Anordnung der Vorschussleistung nicht isoliert mit der Beschwerde anfechtbar.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 209/06 vom 11.09.2006

1. Zu Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus beschlossenen Einzelabrechnungen gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern verjähren in drei Jahren

2. § 167 ZPO ist im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbar

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 Wx 52/05 vom 03.01.2006

1. Bei wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfallen, handelt es sich um Antragsverfahren i.S.v. § 8 KostO. Es ist deshalb regelmäßig gerechtfertigt, die Antragsschrift nicht vor Eingang des Vorschusses zuzustellen.

2. Ein Antragsteller kann Zustellung seines Antrags ohne Vorschussleistung nicht mit der Begründung verlangen, seine Sache sei von besonderer Bedeutung und Eilbedürftigkeit.

3. Der Kostenvorschuß umfasst auch die Zustellungsauslagen. Das gilt auch, wenn die Zustellung wegen Interessenkollision nicht über den Verwalter bewirkt werden kann, sondern an die einzelnen Eigentümer erfolgen muß.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 Wx 53/05 vom 30.12.2005

1. Mit der Zahlung des angeforderten Vorschusses hat sich ein Verfahren, das die Frage zum Gegenstand hat, ob die Zustellung des ein WEG-Verfahren einleitenden Antrags von der vorherigen Einzahlung des Vorschusses abhängig zu machen ist, in der Hauptsache erledigt.

2. Mit der Erledigung der Hauptsache ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Fortführung dieses Verfahrens entfallen. Es besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, daß die Zustellung des Antrags nicht von der Einzahlung eines Vorschusses hätte abhängig gemacht werden dürfen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 238/04 vom 24.06.2004

Auch im Wohnungseigentumsverfahren hat der Antragsteller als Kostenschuldner einen zur Deckung der gesamten Kosten hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren. Davon zu trennen ist die Frage, ob das Gericht die Vornahme eines Geschäfts von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen kann.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 2 VAs 1/03 vom 21.02.2003

1. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1, Abs. 2 KostO über Kostenvorschuss und Vorwegleistungspflicht finden auch in Justizverwaltungsverfahren Anwendung.

2. Gegen die richterlich getroffene Anordnung der Vorschussanforderung und der Vorwegleistungspflicht nach § 8 KostO ist in Justizverwaltungsverfahren vor dem Strafsenat keine Beschwerde zulässig; wegen des vorrangigen § 304 Abs. 4 S. 2 StPO wird § 8 Abs. 3 KostO durch die Verweisung des § 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG nicht erfasst.

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 2 Ww 23/01 vom 19.06.2001

Auch im streitigen FGG-Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten ist es nicht zulässig, die Durchführung einer Beweisaufnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 13 WF 581/01 vom 04.01.2002

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 5 W (Lw) 170/00 vom 06.02.2001

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 421/00 vom 09.01.2001


Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Gesetze

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