Die Gebühr für die Anlegung von Teileigentumsgrundbüchern im Fall des § 8 WEG bemisst sich auch dann nach dem (geschätzten) Wert des Grundstückes im bebauten Zustand, wenn im Zeitpunkt des Kostenansatzes feststeht, dass die beabsichtigte Bebauung unterbleibt.
Anforderungen an die Unterschrift des Rechtspflegers unter einer Grundbucheintragung
KostO §§ 7, 14, 16 Abs. 1; GBO § 4 Abs. 1
1. Solange eine Eintragung im Grundbuchverfahren nicht ordnungsgemäß unterschrieben ist, fehlt es an einem fälligen Gebührenanspruch der Staatskasse.
2. Den Anforderungen an die Unterschrift unter einer Eintragung ist genügt, wenn ein die Identität des Unterschreibenden kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegt, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als über ein bloßes Handzeichen hinausgehende Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Lesbar braucht die Unterschrift nicht zu sein.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 12. Januar 2000
- 3 W 212/99