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JuraForum.deUrteileVorschriftenKKostO§ 7 KostO 

Entscheidungen zu "§ 7 KostO"

Übersicht

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 257/03 vom 05.12.2003

Die Gebühr für die Anlegung von Teileigentumsgrundbüchern im Fall des § 8 WEG bemisst sich auch dann nach dem (geschätzten) Wert des Grundstückes im bebauten Zustand, wenn im Zeitpunkt des Kostenansatzes feststeht, dass die beabsichtigte Bebauung unterbleibt.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 227/00 vom 19.09.2000

Die Verjährungsfrist für Rückerstattung von Kosten beginnt bereits mit der Überzahlung zu laufen.

OLG-ZWEIBRÜCKEN – Beschluss, 3 W 212/99 vom 12.01.2000

Anforderungen an die Unterschrift des Rechtspflegers unter einer Grundbucheintragung

KostO §§ 7, 14, 16 Abs. 1; GBO § 4 Abs. 1

1. Solange eine Eintragung im Grundbuchverfahren nicht ordnungsgemäß unterschrieben ist, fehlt es an einem fälligen Gebührenanspruch der Staatskasse.

2. Den Anforderungen an die Unterschrift unter einer Eintragung ist genügt, wenn ein die Identität des Unterschreibenden kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegt, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als über ein bloßes Handzeichen hinausgehende Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Lesbar braucht die Unterschrift nicht zu sein.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 12. Januar 2000
- 3 W 212/99

BGH – Beschluss, II ZB 5/01 vom 09.04.2002

BGH – Beschluss, II ZB 13/00 vom 11.02.2002


Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Gesetze

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