1. Wird eine Globalgrundschuld gelöscht, die infolge der Realteilung eines größeren Grundstücks entstanden ist und die nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einer rechtlich verselbstständigten Teilparzelle lastet, so entsteht eine Löschungsgebühr nach § 68 S. 1 Halbs. 1 KostO nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld; eine Begrenzung des Geschäftswertes auf den Wert des letzten belasteten Grundstücks findet nicht statt.
2. Dies gilt auch, wenn Antragsteller der Löschung und Kostenschuldner der Erwerber des letzten mit der Grundschuld belasteten Grundstücks ist.
3. Im Einzelfall kann eine Reduzierung der Gebührenbelastung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns geboten sein.
4. Die objektive Grenze der Verhältnismäßigkeit wird bei dieser Fallgestaltung in der Regel erreicht, wenn der maßgebende Geschäftswert das individuelle Interesse des Kostenschuldners an der Löschung um mehr als das Fünffache übersteigt. Hinzukommen muss jedoch, dass der schuldrechtliche Anspruch auf lastenfreie Eigentumsübertragung effektiv nicht mehr durchsetzbar ist und dem Erwerber keine verwertbaren Sicherheiten zur Verfügung stehen, um die Löschungskosten decken zu können.
1. Wird eine nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einem Miteigentumsanteilen lastende Globalgrundschuld gelöscht, so entsteht eine Löschungsgebühr nach § 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld, eine Begrenzung des Geschäftswerts auf den Wert des Wohnungseigentums findet nicht statt. Es ist auch nicht ein Viertel der vollen Gebühr wie bei einer Haftentlassung anzusetzen, da es sich um eine Löschung handelt, weil das Gesamtrecht an keinem anderen Pfandobjekt weiter bestehen bleibt. Eine Grenze bildet lediglich das Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu dem subjektiven Recht des Erwerbers an dem Verfahren. Dies gilt sowohl bei Antragstellung durch den Ersteller als auch den Erwerber, der in Kenntnis der Belastungen und bei Kostenübernahme des Verkäufers = Erstellers selbst die Löschung beantragt. Dabei kommt es nicht auf die Antragsberechtigung an, denn Kostenschuldner als Antragsschuldner nach § 2 Nr. 1 KostO ist in Grundbuchsachen, wer nach dem Verfahrensrecht (§ 13 GBO) dem Grundbuchamt gegenüber als Antragsteller gilt.
2. Die Rechtssprechung des EuGH zum Verstoß nicht dem tatsächlichen Aufwand entsprechender handelsregisterlicher Eintragungskosten ist nicht auf Wertgebühren außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Richtlinie übertragbar.
Wird eine nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einem Miteigentumsanteil lastende Globalgrundschuld gelöscht, so entsteht eine Löschungsgebühr nach § 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld, eine Begrenzung des Geschäftswerts auf den Wert des Wohnungseigentums findet nicht statt. Es ist auch nicht ein Viertel der vollen Gebühr wie bei der Haftentlassung anzusetzen, da es sich um eine Löschung handelt, weil das Gesamtrecht an keinem anderen Pfandobjekt weiter bestehen bleibt.Dies gilt sowohl bei der Antragstellung durch den Ersteller als auch den Erwerber, der in Kenntnis der Belastungen und bei Kostenübernahme des Verkäufers=Erstellers selbst (ausdrücklich) die Löschung beantragt.Eine Grenze bildet lediglich das Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu dem subjektiven Recht des Erwerbers an dem Verfahren.
Wird eine nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einem bzw. allen restlichen Wohnungseigentumsanteilen lastende Globalgrundschuld gelöscht, so entsteht eine Löschungsgebühr nach § 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld, eine Begrenzung des Geschäftswerts auf den Wert des Wohnungseigentums findet nicht statt. Es ist auch nicht ein Viertel der vollen Gebühr wie bei einer Haftentlassung anzusetzen, da es sich um eine Löschung handelt, weil das Gesamtrecht an keinem anderen Pfandobjekt weiter bestehen bleibt.Dies gilt sowohl bei Antragstellung durch den Ersteller, als auch den Erwerber, der die Löschungskosten übernommen hat.
Der Geschäftswert für die Eintragung von Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf die Stellplatzverpflichtung, ist das 25fache des Jahresnutzungswerts des dienenden Grundstücks.