Die aus § 13 b UStG resultierende Rechtsstellung des Käufers bei grunderwerbsteuerlich relevanten Umsätzen als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass die nach dem Vertrag von dem Grundstückskäufer zu entrichtende Mehrwertsteuer nicht als Bestandteil des Kaufpreises im Sinne von § 20 KostO anzusehen ist.
Zur Frage, wie die Eintragung gleichzeitig beantragter Eigentumsvormerkungen an sämtlichen Wohnungs- und Teileigentums-Einheiten eines Wohn-, Büro- und Geschäftshauses, die teils aus einer Insolvenzmasse, teils von Familienangehörigen des Erwerbers stammen, zu bewerten sei.
1. Die Absicherung durch eine Auflassungsvormerkung in der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts stellt jedenfalls dann keine schädliche Bedingung dar, wenn für den Erwerber bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist.
2. Die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts hat die selbe Wirkung wie ein die Genehmigung nach § 9 GrdstVG versagender Bescheid. Erfolgt die Mitteilung fristgerecht jedoch aus anderen Gründen formal unwirksam, sind die Voraussetzungen der Genehmigungsversagung wie nach einem die Genehmigung versagenden Bescheid zu prüfen.
Wird zum Zwecke der Kapitalerhöhung ein Grundstück übertragen, so bestimmt sich der Wert für die Gebühren der Eigentumsumschreibung nach dem Grundstückswert. Die EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie findet keine Anwendung.