1. Zur gesetzlichen Vertretungsbefugnis des allein sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen der Unterhaltsklage des in den Haushalt des nicht sorgeberechtigten Elternteils gewechselten minderjährigen Kindes.
2. Das Bedürfnis für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft in diesem Fall darf nicht im Hinblick auf eine streitige und bislang ungeklärte Rechtsfrage (hier: Ausübung des Unterhaltsbestimmungsrechts) verneint werden.
1. Eine Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO kann auch dann entstehen, wenn zwar eine Beurkundung "im Raum steht", ein Entwurf jedoch vor der Beurkundung ausgehändigt wird, weil er für weitere Verhandlungen mit dem Vertragspartner, als Grundlage für eine Finanzierung oder steuerliche Beratung dienen soll.
2. Das Verbot einer Mitwirkung als Notar nach § 3 BeurkG gilt entsprechend auch für eine Anfertigung von Entwürfen unabhängig von einer Beurkundung.
3. Ein Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot nach § 3 BeurkG führt erst dann zum Verlust des Gebührenanspruchs wegen unrichtiger Sachbehandlung, wenn dieser Verstoß zu Mehrkosten führt.
1. Der Notar ist gemäß § 17 Abs.1 BeurkG verpflichtet, zur Klärung des Sachverhalts nach naheliegenden, rechtserheblichen Umständen ausdrücklich zu fragen. Er verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er bei der Beurkundung eines Kaufvertrages über ein unvermessenes Teilgrundstück die laienhaften Angaben der Urkundsbeteiligten ungeprüft übernimmt und in Folge dessen einen Vertrag beurkundet, der gemäß §§ 155, 313 a.F. BGB unwirksam ist, weil der Verpflichtungsgegenstand an Hand der vertraglichen Regelungen nicht bestimmbar ist und sich die Vertragsparteien auch nicht darauf geeinigt haben, die verbindliche Festlegung der Durchführung des Vertrages zu überlassen.
2. Die Beurkundung unter Verletzung der Aufklärungspflicht stellt eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 16 Abs. 1 S. 1 KostO dar, die zur Nichterhebung der Gebühren führt, wenn die Beurkundung des Kaufvertrages nach Aufklärung der fehlenden Willenseinigung der Vertragsparteien unterblieben wäre. Dem Notar steht dann - lediglich - die Gebühr nach §§ 141, 57 KostO für eine erfolglose Verhandlung zu.