1. Zur Entstehung einer Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO neben der Gebühr für die Beurkundung, wenn der Notar im Rahmen einer Grundschuldbestellung durch ihm persönlich bekannte Beteiligte eine Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz vornimmt.
2. Kostenschuldner des Notars für diese Gebühr sind die Grundschuldbesteller auch dann nicht, wenn sie in der Urkunde die Kosten der Beurkundung und ihrer Ausführung übernommen haben.
1. Die Anhörung aller Beteiligter nach § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO ist eine Mussvorschrift. Im Fall der völligen Nichtbeteiligung der Kostenschuldner am landgerichtlichen Anweisungsbeschwerdeverfahren liegt ein absoluter Beschwerdegrund vor im Sinn von § 547 Nr. 5 ZPO n.F., der auf weitere Beschwerde zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. Der absolute Beschwerdegrund ist von Amts wegen auch auf die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten zu berücksichtigen, dessen rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.
2. Eine im Beschwerdeverfahren berichtigte Kostenrechnung kann nur dann Grundlage des Verfahren nach § 156 KostO sein, wenn die Kostenberechnung formell ordnungsgemäß entsprechend § 154 KostO ist, also auch die Angabe des in Anspruch genommenen Kostenschuldners enthält.