In FG-Familiensachen erfasst § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO Gebühren und Auslagen (Definition der Kosten in § 1 KostO). Die Ermessensausübung und Bestimmungsbefugnis bezüglich des Zahlungspflichtigen oder des Absehens von der Erhebung von Kosten liegt beim Richter. Er hat insoweit eine Kostengrundentscheidung zusammen mit der abschließenden Hauptsacheentscheidung oder bei anderer Verfahrensbeendigung wie Antragsrücknahme und Erledigung der Hauptsache isoliert zu treffen. Eine Beschränkung dieser Befugnis auf die Fälle, in denen durch eine Vornahmeentscheidung eine Gebühr ausgelöst wird, entspricht nicht dem Gesetzeszweck. Im Anwendungsbereich des § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO ist kein Raum für § 2 KostO gegeben. Dies ist auch der Fall, wenn beim Ruhen des Verfahrens derzeit eine Kostengrundentscheidung nicht möglich ist.
1. Der in einem WEG-Verfahren ergangene Ordnungsgeldbeschluss wegen Ungebühr vor Gericht ist binnen einer Woche seit Bekanntmachung - bei Anwesenheit im Termin seit Verkündung - mit Beschwerde anfechtbar.
2. Die Beschwerde ist bei dem Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hatte, oder beim dafür zuständigen Oberlandesgericht einzulegen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist nicht gerichtsgebührenfrei, sondern unterfällt nach § 1 Satz 2 KostO der Kostenordnung mit der Folge der Anwendbarkeit von § 131 KostO.
1. Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben.
2. Die Erstattungspflicht für Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebungshaft (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
Auch im Verfahren nach dem GewSchG ist bei einstweiligen Anordnungen gemäß § 8 Abs. 3 S. 1, 3 BRAGO von einem Geschäftswert von 500,00 ¤ regelmäßig auszugehen.
1. Die Bestimmungsbefugnis des Gerichts im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 2 1. Halbs. KostO umfasst sowohl die Gebühren als auch die Auslagen (so auch Waldner aaO, Rdnr. 27 zu § 94 KostO; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., Rdnr. 27 zu § 94 KostO; Lappe aaO, Rdnr. 33 zu § 94 KostO unter Aufgabe der bisher vertretenen Auffassung).
2. Im Hinblick darauf ist es Aufgabe des Gerichts, im Rahmen einer Kostengrundentscheidung darüber zu befinden, welcher der Beteiligten nach billigem - oder besser: pflichtgemäßem - Ermessen in welchem Umfang Gebühren und Auslagen zu tragen hat.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind nach § 50 FGG greift in die Rechte des Sorgeberechtigten ein und ist mit der - einfachen - Beschwerde anfechtbar.
An die Annahme einer unbilligen Härte sind strenge Anforderungen zu stellen, da in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition des Ehegatten eingegriffen werden soll. Die Zuweisung an den anderen Ehegatten ist nur zulässig, wenn dies dringend erforderlich ist, um eine unerträgliche Belastung abzuwenden, die ihn außergewöhnlich beeinträchtigen würde.