1. Ein Beamter kann vorläufigen Rechtsschutz gegen den durch das Gesetz zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts (Art. 61 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11.12.2007, GVBl NRW, 662, - Kommunalisierungsfolgengesetz -) vorgesehenen Übergang auf die dort bestimmten neuen Aufgabenträger der Umweltverwaltung nur im Wege der einstweiligen Anordnung erlangen.
2. Es ist geboten, aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn die sich in der Hauptsache stellenden Rechtsfragen im Rahmen eines Eilverfahrens nicht in der Weise vertieft werden können, dass eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gewährleistet ist.