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JuraForum.deUrteileVorschriftenKKO§ 58 ff. KO 

Entscheidungen zu "§ 58 ff. KO"

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OLG-NUERNBERG – Urteil, 13 U 3867/99 vom 25.05.2000

Auch wenn der Kläger auf die Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtet hat, ist das gesamte Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen, wenn die Gegenansprüche des beklagten Gemeinschuldners, mit denen dieser aufrechnet oder auf die dieser eine Widerklage Stützt, ganz oder teilweise die Insolvenzmasse betreffen.

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