Der Konkursverwalter kann nach den Kapitalerhaltungsregeln weder nach § 32 b noch nach §§ 30, 31 GmbHG von dem betreffenden Gesellschafter Erstattung des Betrages verlangen, den eine auch durch dessen private Grundschuld gesicherte Bank aus einer anderweitigen Sicherheit zur Deckung ihres Zahlungsanspruches erlöst hat, so dass in diesem Umfang Befriedigung aus der Grundschuld ausscheidet, wenn die Grundschuld dem Kreditinstitut sowohl für Forderungen der Gemeinschuldnerin als auch einem zweiten Unternehmen mit gleichem Rang haftet.