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JuraForum.deUrteileVorschriftenKKO§ 30 Ziffer 1. KO 

Entscheidungen zu "§ 30 Ziffer 1. KO"

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OLG-HAMM – Urteil, 27 U 17/00 vom 07.09.2000

Leitsatz:

Soweit es für die Konkursanfechtung aus § 30 KO auf den Antrag der Eröffnung des Konkursverfahrens ankommt, ist Tatbestandsvoraussetzung der Anfechtung, dass der Konkurs auf Grund dieses Antrages - im Falle mehrerer Anträge: dieser - eröffnet worden ist.

Ein für erledigt erklärter Antrag ist unmaßgeblich, auch wenn auf Grund späterer (neuer) Anträge der Konkurs tatsächlich eröffnet worden ist.

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