Bei einem kongruenten Deckungsgeschäft, bei dem der Schuldner dem Gläubiger nur das gewährt, worauf dieser einen Anspruch hatte, sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung und den Beweis der Benachteiligungsabsicht zu stellen. Diese Anforderungen sind um so höher anzusetzen, je länger diese Zahlungen zurückliegen, je größer der zeitliche Abstand zur Stellung des Insolvenzantrags liegt. Urteil ist nicht rechtskräftig: Nichtzulassungsbeschwerde - Aktenzeichen des BGH: IX ZR 93/06
Beitragszahlungen des späteren Gemeinschuldners an einen Sozialversicherungsträger benachteiligen die anderen Konkursgläubiger regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen sind (Bestätigung von BGHZ 149, 100 ff).
Die mindestens halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann hinreichend auf eine Zahlungseinstellung hindeuten.
Kennt ein im Geschäftsleben nicht unerfahrener Konkursgläubiger alle für das Vorliegen einer Zahlungseinstellung wesentlichen Tatsachen, so kennt er die Zahlungseinstellung auch dann, wenn er die aus den Tatsachen zwingend abzuleitenden Schlußfolgerungen nicht zieht; das gilt regelmäßig auch dann, wenn dieser Gläubiger mit mehr als einmonatiger Verzögerung nach Stellung eines Konkursantrags vollständig befriedigt wird.
Setzt ein Kreditinstitut eine Frist zur Rückführung eines ausgereichten Kontokorrent-Kredits, so stellt die Rückführung des Kredits vor Fristablauf auch dann eine inkongruente Befriedigung dar, wenn das Kreditinstitut gleichzeitig ankündigt, weitere Belastungen schon sofort nicht mehr zuzulassen.
Hat die spätere Gemeinschuldnerin künftige Forderungen sicherungshalber rechtswirksam an ein Kreditinstitut abgetreten, so werden die Konkursgläubiger regelmäßig nicht benachteiligt, soweit das Kreditinstitut die bei ihm eingehenden Zahlungen der Drittschuldner gegen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin verrechnet.
Ein unanfechtbares Bargeschäft kann auch insoweit vorliegen, als das Kreditinstitut zwar nicht alle, aber einzelne Verfügungen der Gemeinschuldnerin über ihr im Soll geführtes Konto im Ausgleich gegen verrechnete Eingänge ausführt (im Anschluß an Senatsurt. v. 7. März 2002 - IX ZR 223/01, WM 2002, 951, 954, z.V.b. in BGHZ).
Lässt sich die Insolvenzschuldnerin bei der Eingehung einer Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Insolvenzgläubiger und der Zahlung der vereinbarten Raten in der kritischen Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in erster Linie von dem Wunsch leiten, eine jederzeit mögliche (erneute) Störung ihrer Kundenbeziehung durch drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden, so liegt eine inkongruente Deckung i. S. v. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor.
Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung von Gutschriften einer Bank auf im Soll stehende Konten des späteren Gemeinschuldners nach dessen Zahlungseinstellung.
Soweit es für die Konkursanfechtung aus § 30 KO auf den Antrag der Eröffnung des Konkursverfahrens ankommt, ist Tatbestandsvoraussetzung der Anfechtung, dass der Konkurs auf Grund dieses Antrages - im Falle mehrerer Anträge: dieser - eröffnet worden ist.
Ein für erledigt erklärter Antrag ist unmaßgeblich, auch wenn auf Grund späterer (neuer) Anträge der Konkurs tatsächlich eröffnet worden ist.
Stellt ein Kreditinstitut nach längeren vergeblichen Konsolidierungsbemühungen einen Kredit in beträchtlicher Höhe fällig, weil es den Schuldner für nicht mehr kreditfähig hält, geht es von der Zahlungseinstellung und nicht von einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung aus. Die vom Kreditnehmer behauptete Aussicht auf den Zufluss weiterer Zahlungsmittel macht das Unvermögen zur Zahlung nur bei hinreichender Konkretisierung der zu erwartenden Zahlungseingänge zu einem bloß vorübergehenden.
Zahlungsunfähigkeit des Erbbauberechtigten als Heimfallgrund und Anspruch des Erbbauberechtigten hinsichtlich seines Heimfallrechts auf Aussonderung im Insolvenzverfahren.
a) Der Auftraggeber kann grundsätzlich nicht mehr gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B mit befreiender Wirkung an einen Subunternehmer des Auftragnehmers zahlen, nachdem gegen diesen ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen worden ist.
b) Eine Zahlung, die der Auftraggeber an einen Gläubiger des Auftragnehmers ohne Tilgungswirkung diesem gegenüber leistet, begründet keinen konkursrechtlichen Anfechtungsanspruch gegen den Empfänger.
BGH, Urteil vom 17. Juni 1999 - IX ZR 176/98 -
OLG Dresden
LG Dresden
Erhält der Anfechtungsgegner Sicherheit durch die Bürgschaft eines vom Gemeinschuldner beauftragten Dritten, ist für die Anfechtungsvoraussetzungen grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Bürgschaftsvertrag wirksam wird.
BGH, Urt. v. 29. April 1999 - IX ZR 163/98 -
OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
GesO § 10 Abs. 1; KO §§ 30, 31; Nr. 13 AGB Banken
Der Anspruch einer Bank gemäß Nr. 13 ihrer AGB auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten begründet auch dann keine kongruente Deckung, wenn der Schuldner zuletzt nur noch über ein einziges werthaltiges Sicherungsgut verfügt.
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4; KO § 30
Anlagevermögen und Außenstände des Schuldners können seine Zahlungsunfähigkeit nur ausschließen, soweit sie innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Monat ab Eintritt einer Zahlungsstockung in Zahlungsmittel umzuwandeln sind.
BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97 -
OLG Naumburg
LG Stendal