Ein noch nicht rechtskräftiger Titel, den der Gläubiger vor Konkurseröffnung für eine Forderung erlangt hat, deren Eintragung in die Konkurstabelle der Gemeinschuldner widerspricht, bleibt, solange der Widerspruch nicht beseitigt ist, für die nach Konkursbeendigung mögliche Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners bestehen. Will der Gemeinschuldner vermeiden, daß der Titel rechtskräftig wird, so kann und muß er innerhalb der nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Gläubiger oder spätestens nach Aufhebung des Konkurses neu beginnenden Frist das zulässige Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen.
BGH, Beschl. v. 14. Mai 1998 - IX ZR 256/96 -
OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.