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JuraForum.deUrteileVorschriftenKKHG NRW§ 19 Abs. 1 KHG NRW 

Entscheidungen zu "§ 19 Abs. 1 KHG NRW"

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OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, VerfGH 16/02 vom 13.01.2004

1. Die in § 19 Abs. 1 KHG NRW normierte Pflicht der Gemeinden zur Beteiligung an der Krankenhausumlage für förderfähige Investitionsmaßnahmen bezieht sich nicht auf eine den Kommunen fremde Aufgabe, sondern eine (auch) ihnen obliegende, eigene Aufgabe, für die sie entsprechend eine finanzielle Mitverantwortung tragen.

2. Es verstößt nicht gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot, wenn der Gesetzgeber alle Gemeinden zur Umlage heranzieht, unabhängig davon, ob sie selbst Träger eines eigenen Krankenhauses sind oder sie nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KHG NRW eine subsidiäre Einstandspflicht zu Errichtung und Betrieb eines Krankenhauses trifft, und Kreise von der Umlagepflicht ausnimmt.

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