Auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung einer Kündigung der Verbandsmitgliedschaft aus wichtigem Grund gem. § 21 Abs. 3 des Hess. Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) lässt sich die an den Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrages anknüpfende Erteilungsfiktion des § 143 Abs. 1 Satz 3 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) nicht sinngemäß anwenden.