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JuraForum.deUrteileVorschriftenKKapVO VII§ 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII 

Entscheidungen zu "§ 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII"

Übersicht

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 2234/08 vom 30.09.2008

Aus § 19 Abs. 1 KapVO VII folgt nicht, dass nur die klinischen Behandlungseinheiten als limitierender Faktor der ausstattungsbezogenen Kapazität herangezogen werden können. Nach § 19 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII führt vielmehr auch das Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen zu einem ausstattungsbezogenen Engpass.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 2079/08 vom 24.09.2008

1. Ergibt sich die Kapazitätsgrenze der Hochschule aus einem ausstattungsbezogenen Engpass, findet eine schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl nicht statt.

2. Tritt der Engpass erst in einem höheren Fachsemester ein, ist der bis zum Erreichen der ausstattungsbezogenen Kapazitätsgrenze eintretende Schwund aber zu berücksichtigen.

3. Der durch "Wiederholer" entstehende Lehrmehraufwand findet bei der Schwundberechnung keine Berücksichtigung.

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