1. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität einer Hochschule ist fehlerhaft, wenn sie auf einem Curricularnormwert beruht, der entgegen §§ 5 Abs. 4 Satz 3, 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG nicht durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums festgelegt wurde.
2. Eine Anrechung von "Titellehre" und unvergüteten Lehraufträgen im Rahmen der Kapazitätsberechnung einer Hochschule unterbleibt jedenfalls dann, wenn im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint.
3. Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, werden nach dem Verfahren der Vergabeverordnung ZVS vergeben und stehen für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung.
4. Ist die Kapazitätsberechung der Hochschule fehlerhaft und wird auf das gerichtliche Eilverfahren daraufhin ein Losverfahren durchgeführt, sind die Kosten regelmäßig gegeneinander aufzuheben (Änderung der Rechtsprechung).
5. Der Streitwert des Hochschulzulassungsverfahrens ist auch im Eilverfahren auf 5.000,-- EUR festzusetzen.