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JuraForum.deUrteileVorschriftenKKapVO§ 11 KapVO 

Entscheidungen zu "§ 11 KapVO"

Übersicht

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Nc 23/06 vom 10.10.2007

1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2006/2007.

2. Hat das Verwaltungsgericht ein Nachrückverfahren nicht angeordnet, wird mit dem (zutreffenden) Beschwerdevorbringen, dass nicht sämtliche in der ersten Instanz erfolgreichen Antragsteller von den erlassenen einstweiligen Anordnungen zur vorläufigen Zulassung zum Studium Gebrauch gemacht haben, ein Grund im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt, der die angefochtene Entscheidung erschüttert und zu einer unbeschränkten Prüfung durch das Beschwerdegericht führt.

3. Ein Dienstleistungsbedarf besteht nicht länger, wenn in den der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Nc 156/05 vom 13.10.2006

1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2005/2006.

2. Die bisherige Deputatsermäßigung für die Leitung von wissenschaftlichen Organisationseinheiten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO 1994 darf kapazitätsrechtlich bis zum Abschluss einer Ziel- und Leistungsvereinbarung für das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf und dem Vorliegen der Entscheidungen des Dekans über die Verteilung des Kontingents, wie sie nunmehr § 19 Abs. 2 LVVO 2004 normiert, fortgeschrieben werden.

3. Den im Stellenplan ausgewiesenen Stellen A 13 Wissenschaftlicher Assistent oder Hochschulassistent ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. §§ 21, 22 Abs. 2 LVVO 2004, § 10 Abs.1 Nr. 5 LVVO 1994 weiterhin ein Lehrdeputat von 4 SWS zuzuordnen.

4 Nicht besetzten Stellen BAT II a Wissenschaftlicher Angestellter ordnet der Beschwerdesenat vorläufig ein Lehrdeputat von 5 SWS zu.

5. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Zahnmedizin sind auch die für Studierende der Medizin und der Zahnmedizin gemeinsam abgehaltenen Vorlesungen zu berücksichtigen.

6. Dem von der Universität Hamburg bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs eingesetzten Schwundausgleichsfaktor kommt die Funktion zu, den in den Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge enthaltenen Schwundausgleich wieder zu eliminieren.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 D 10132/05.OVG vom 11.03.2005

Mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist vereinbar, dass die Lehrveranstaltungen nebenberuflich an der Universität tätiger habilitierter Wissenschaftler, denen die Lehrbefugnis (venia legendi) verliehen wurde (insbesondere Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren), nicht als Lehrauftragsstunden i.S.d. § 10 KapVO in die Kapazitätsermittlung einbezogen werden

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 D 11965/02 vom 30.01.2003

Zusätzliche Studienplätze, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen wird, sind nur unter den Bewerbern zu verteilen, die gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben.

Übersteigt die Zahl der um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber die Zahl der verfügbaren "verschwiegenen" Studienplätze, ist die Auswahl in erster Linie nach der zeitlichen Reihenfolge zu treffen, in der die Zulassungsanträge bei der Antragsgegnerin eingegangen sind. Als gleichzeitig eingegangen werden diejenigen Anträge behandelt, die bis zum In-Kraft-Treten der maßgeblichen Zulassungszahl-Verordnung gestellt wurden. Anträge, mit denen nach diesem Zeitpunkt bei der Hochschule um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Quote nachgesucht wird, sind als zeitgleich zu betrachten, wenn sie am selben Tag eingegangen sind. Wenn mehr gleichzeitig gestellte Anträge als Studienplätze vorhanden sind, wird nach dem Qualifikationsrang differenziert. Dazu wird der Quotient gebildet aus dem persönlichen Rang des Bewerbers auf der Qualifikationsrangliste und dem Grenzrang des letzten ausgewählten Bewerbers, wie sie sich aus dem ZVS-Ablehnungsbescheid ergeben.

Vergibt die Hochschule über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus einen Studienplatz an einen Bewerber, der keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte, so ist dies in der Regel nicht auf die im gerichtlichen Verfahren ermittelte Kapazität anzurechnen.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 7 CE 03.10018 vom 03.04.2003

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 7 CE 03.10019 vom 03.04.2003

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 7 CE 03.10020 vom 03.04.2003

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 7 CE 03.10022 vom 03.04.2003


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