1. Eine Erneuerung i. S. d. § 8 Satz 1 KAG LSA liegt vor, wenn ein nach bestimmungsgemäßem Gebrauch abgenutzter Anschluss durch einen neuen Anschluss gleicher Ausdehnung und gleicher Ausbauqualität unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts ersetzt wird.
2. Ob und wann eine Erneuerung notwendig ist, unterliegt der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilung durch die Gemeinde.
3. Bei der Entscheidung über die Erneuerung von Abwassergrundstücksanschlüssen hat die Gemeinde dem überragend gewichtigen Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen und vorsorgenden Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen Rechnung zu tragen. Deshalb darf sie mit der Erneuerung nicht zuwarten, bis verschleißbedingte Störungen im Betrieb der Anlage eintreten.
4. Bei einer über 80 Jahre alten Steinzeugleitung darf die Gemeinde ohne weitere Ermittlungen von einem Erneuerungsbedarf ausgehen, obwohl damit nach den Wertermittlungs-Richtlinien 1976 erst der untere Bereich der Spannbreite der durchschnittlichen technischen Lebensdauer von 80 bis 100 Jahren erreicht ist.
1. Eine Baumaßnahme ist als Veränderung erstattungsfähig i. S. d. § 8 Satz 1 KAG LSA, wenn ein bestehender Anschluss technisch umgestaltet werden muss, weil er wegen des verwendeten Werkstoffes an neue den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Gegebenheiten angepasst werden muss.
2. Eine Veränderung des Grundstücksanschlusses i. S. d. § 8 Satz 1 KAG LSA liegt auch dann vor, wenn die Veränderung der Lage des Anschlusses dazu dient, einen Zustand herzustellen, der den Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung entspricht.
3. Lässt die Abwasserbeseitigungssatzung den Anschluss mehrer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlusskanal zu, sofern die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung durch eine Baulast gesichert ist, so steht dem die Sicherung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit i. S. d. § 9 Abs. 9 Satz 1 GBBerG gleich. In diesem Fall übt die Behörde den ihr bei der Frage, ob ein Anschluss veränderungsbedürftig ist, zustehenden Beurteilungsspielraum nicht dem Zweck der Beurteilungsermächtigung aus, wenn sie den Anschluss verändert, ohne in Erwägung zu ziehen, den gemeinsamen Anschluss zuzulassen.