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JuraForum.deUrteileVorschriftenKKAG§ 9 Abs. 2 Satz 1 (a.F.) KAG 

Entscheidungen zu "§ 9 Abs. 2 Satz 1 (a.F.) KAG"

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2559/05 vom 15.02.2008

1. Für einen fristgerechten Ausgleich von Kostenunterdeckungen genügt es nicht, dass die betreffende Gebührenkalkulation und der Beschluss über den Gebührensatz innerhalb der fünfjährigen Ausgleichsfrist des § 9 Abs. 2 S. 4 KAG a.F. erfolgt; auch der gesamte Kalkulationszeitraum muss innerhalb der Ausgleichsfrist liegen, der Ausgleich der Kostenunterdeckung muss mithin innerhalb der Frist wirksam werden.

2. Der Ausgleich einer Kostenunterdeckung nach Ablauf der 5-Jahres-Frist ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Unterdeckung überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des genannten Zeitraums erkannt wird.

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