1. Für einen fristgerechten Ausgleich von Kostenunterdeckungen genügt es nicht, dass die betreffende Gebührenkalkulation und der Beschluss über den Gebührensatz innerhalb der fünfjährigen Ausgleichsfrist des § 9 Abs. 2 S. 4 KAG a.F. erfolgt; auch der gesamte Kalkulationszeitraum muss innerhalb der Ausgleichsfrist liegen, der Ausgleich der Kostenunterdeckung muss mithin innerhalb der Frist wirksam werden.
2. Der Ausgleich einer Kostenunterdeckung nach Ablauf der 5-Jahres-Frist ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Unterdeckung überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des genannten Zeitraums erkannt wird.