1. Elternbeiträge nach dem "Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen" - GTK - unterliegen einer vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist (§§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - i.V.m. § 169 der Abgabenordnung - AO -).
2. Die Festsetzungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Elternbeitrag als Jahresbeitrag entstanden ist (§§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO).
3. Die Regelung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zur Anlaufhemmung bei erklärungs- bzw. anzeigeabhängigen Abgaben findet auf Elternbeiträge nach dem GTK keine Anwendung.
Zweckvereinbarungen sind im Ausbaubeitragsrecht nicht generell unzulässig. Wird zwischen zwei Ortsgemeinden eine Zweckvereinbarung über eine gemeinsame Ausbaumaßnahme und die gemeinsame Beitragserhebung mit dem Ziel abgeschlossen, in beiden Gemeinden einheitlich hohe Beitragssätze zu erreichen, verstößt sie gegen das Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter und ist unwirksam, wenn sich die Beitragssätze bei getrennter Abrechnung deutlich in ihrer Höhe unterscheiden würden.
Zur Heilbarkeit rechtswidriger Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheide durch Erlass einer rechtlich unbedenklichen Beitragssatzung ohne Rückwirkung.
Ein Gehweg in einer Breite von 1,36 m vermittelt in dörflichen Gebieten den Anliegern im Allgemeinen einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil, auch wenn er in seltenen Fällen eines Begegnungsverkehrs zweier Lastkraftwagen teilweise überfahren wird.