Auch bei Übertragung der Ausübung der Aufgabe des Vormundes durch das Jugendamt auf einen seiner Beamten oder Angestellten (§ 55 Abs. 2 SGB VIII) kann dem Jugendamt als Amtsvormund des Kindes/Jugendlichen wirksam zugestellt werden.
Auf die sich aus den individuellen Besonderheiten eines Klägers ergebende Notwendigkeit der Vertretung in einem Klageverfahren muss in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht hingewiesen werden.