Zur Bestimmung der Vergütung eines Sachverständigen, dessen Leistungen (hier: u.a. kriminaltechnische Untersuchung eines Schlosszylinders auf Einbruchspuren) nicht in einer bestimmten Honorargruppe genannt sind.
Zur Bestimmung der Vergütung eines Sachverständigen, dessen Leistungen (hier: u.a. kriminaltechnische Untersuchung eines Schlosszylinders auf Einbruchspuren) nicht in einer bestimmten Honorargruppe genannt sind.
Die Vergütung des Sachverständigen bestimmt sich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG in Verbindung mit Anlage 1 unabhängig von dem Schwierigkeitsgrad des zu erstattenden Gutachtens und sonstiger Umstände nur nach der jeweiligen Honorargruppe und dem ihr zugeordneten Stundenhonorar.