1. Die Abgabe der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft ist nicht nach § 85 Abs. 6 S. 1 2. Hs. JGG bindend, wenn der Verurteilte das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat. Dies gilt auch dann, wenn das Lebensalter des Verurteilten nicht sicher feststeht.
2. Ein in dem zu vollstreckenden Urteil zugunsten eines Verurteilten angenommenes Geburtsdatum bleibt grundsätzlich auch für das Vollstreckungsverfahren maßgebend, soweit es auf Altersgrenzen ankommt.