1. Zu den Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch einen wuchtigen und gezielten Faustschlag ins Gesicht, der dazu führt, dass der Geschädigte mit dem Kopf gegen die Glasscheibe einer Telefonzelle stößt und schließlich mit dem Kopf hinterrücks auf den Boden prallt.
2. Die Anordnung der Untersuchungshaft kommt bei Jugendlichen in Betracht, wenn die nach dem JGG vorgesehenen anderen Maßnahmen nicht mehr ausreichen.
Der Prüfungsumfang der besonderen Haftkontrolle durch das Oberlandesgericht gemäß §§ 121, 122 StPO umfasst auch die in § 72 Abs. 1 JGG geforderte Subsidiarität der Untersuchungshaft für Jugendliche. Diese Prüfung kann ausnahmsweise ohne weitere Feststellungen anhand der Akten erfolgen und zur Fortdauer der Haft führen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 1. Strafsenat -,
Beschluss vom 15. Juni 2000 - 1 HPL 32/00 -