Im Jugendrecht darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Jugendliche sich geweigert hat. Sozialdienst im Wege der Diversion abzuleisten. Dies stellt eine unzulässige Berücksichtigung eines zulässigen Verteidigungsverhaltens dar.
1. Enthalten Allgemeine Versicherungsbedingungen (hier in einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung) eine Klausel, nach der der Versicherer von der Leistung frei wird, wenn der Versicherungsfall infolge der vorsätzlichen Ausführung oder des strafbaren Versuchs eines Vergehens oder Verbrechens durch die versicherte Person eintritt, so werden die gesetzlichen Straftatbestände Tatbestandsmerkmale der versicherungsvertraglichen Ausschlußregelung; dabei hat sich die zivilrechtliche Bewertung des Verhaltens des Versicherten nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu richten.
2. War die versicherte Person zur Zeit des Versicherungsfalls Jugendlicher (§ 1 Abs. 2 JGG), so kommt es für die Leistungsfreiheit auch auf seine Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG an.
Die Strafbarkeit eines Ausländers, der sich ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung in der Bundesrepublik aufhält, entfällt nicht dadurch, dass die Ausländerbehörde während einer vorhergehenden Untersuchungshaft Gelegenheit hatte, gegen ihn Abschiebehaft zu erwirken, andernfalls ihm eine Duldung hätte erteilen müssen.